Deutsche Wohnen und Co enteignen: In Berlin wird Geschichte geschrieben

Erstmals seit Gründung der Bundesrepublik prüft eine Kommission, ob eine Vergesellschaftung nach Artikel 15 des Grundgesetzes möglich ist.

Bunter Protest: Unterstützer der Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ bei einer Demonstration.
Bunter Protest: Unterstützer der Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ bei einer Demonstration.dpa

In Berlin wird also mal wieder Geschichte geschrieben. Die Expertenkommission, die sich mit der Frage befassen soll, inwieweit die Vergesellschaftung von Wohnungen großer Unternehmen zulässig ist, ist komplett. Zwei Wochen nach der Einsetzung des Gremiums durch den Senat hat sich die Initiative „Deutsche Wohnen und Co enteignen“ dazu entschieden, in der Kommission mitzumachen.

Die Entscheidung ist konsequent. Denn die Initiative hat den Volksentscheid vom 26. September herbeigeführt, bei dem sich mehr als eine Million Berliner für die Vergesellschaftung von Wohnungen großer Unternehmen ausgesprochen haben. Insofern hätte es verwundert, wenn sie die ihr angebotenen Sitze in dem Gremium nicht besetzt hätte. Dass der Senat die Initiative überhaupt beteiligt, war notwendig. Denn die Initiative ist über den Volksentscheid legitimiert, die Interessen der Abstimmenden wahrzunehmen.

Überprüfung aller Argumente ist zwingend

Auch wenn aus Sicht der Initiative klar sein mag, dass es nach dem Volksentscheid nur noch um das Wie einer Vergesellschaftung gehen kann, aber nicht mehr um das Ob, ist es nicht so einfach. Ja, es gibt Juristen, die eine Vergesellschaftung für möglich halten. Es gibt aber auch andere, die sie für nicht zulässig erachten. Da ein Vergesellschaftungsgesetz vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden wird, ist eine vorherige Abwägung aller Argumente geradezu zwingend.

Was die Arbeit der Kommission so bemerkenswert macht, ist der Umstand, dass zum ersten Mal seit Gründung der Bundesrepublik Artikel 15 des Grundgesetzes auf seine Umsetzbarkeit geprüft wird. Darin ist formuliert, dass „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel“ zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden können – gegen eine Entschädigung. Wie auch immer die Empfehlung der Expertenkommission lauten mag: Klar ist, das Votum wird in die Geschichtsbücher eingehen.