Kommentar zum NPD-Spot: Anstandsfragen sollten nicht von Gerichten entschieden werden

Im Getriebe der Großstadt fallen sie kaum noch auf, aber bei einer Fahrt ins Brandenburgische springen einen die offen rassistischen Aussagen von den Plakaten rechter Parteien geradezu an. „Geld für die Oma“ heißt es da etwa, „statt für Sinti und Roma.“ Das ist nicht lustig und schürt Ressentiments gegen eine ethnische Minderheit. Aber erfüllt es auch den Tatbestand der Volksverhetzung?

Die Frage hat nun das Bundesverfassungsgericht bezüglich einer ähnlichen TV-Wahlwerbung der NPD per Eilentscheidung mit Nein beantwortet. Karlsruhe widerspricht dem Verwaltungsgericht sowie dem Oberverwaltungsgericht aus Berlin. Die hatten zuvor eine Entscheidung des ARD-Senders RBB gebilligt, die Ausstrahlung eines NPD-Spots zu verweigern. Das Bundesverfassungsgericht gab dagegen nun einem Antrag der Partei statt und verpflichtete den RBB dazu, die beanstandete Sendung zu zeigen.

Aus den vorangehenden Gerichtsentscheidungen ergebe sich „nicht mit hinreichender Gewissheit“, dass der NPD-Spot einen volksverhetzenden Inhalt enthalte, urteilte Karlsruhe und ergänzte, dass bei der Prüfung allein der Werbespot selbst und nicht die „inhaltliche Haltung oder die parteiliche Programmatik“ der NPD maßgeblich sei. Hört sich kompliziert an, und ist es wohl auch.

Der Vorgang macht deutlich, wie schwer es ist, den sich immer ungenierter äußernden Formen des Rechtsradikalismus etwas entgegenzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist bemüht, die Einhaltung der gesetzlichen Grenzziehungen zu bewerten. Entscheidend aber wird das Rechts- und Anstandsempfinden der Bürger sein, das aus dem Gleichgewicht zu geraten droht.