Mehr Platz für Berliner Fußgänger: Inhalt des neuen Gesetzesentwurfes
Als erstes Bundesland bekommt Berlin ein Gesetz, das den Fußverkehr fördern soll. Es verspricht mehr Platz, mehr Ruhe, weniger Umwege. Hier erhalten Sie einen Einblick in den Gesetzesentwurf.
Mehr Sitzbänke
„Die Gestaltung, Ausstattung und Unterhaltung der Fußverkehrsnetze ... soll Menschen dazu befähigen und anregen, sowohl kurze als auch längere Strecken zu Fuß zu bewältigen. Beispielsweise sollen dort, wo es möglich, sinnvoll und notwendig ist, Sitzgelegenheiten ausgebaut werden, die nicht an kommerzielle Zwecke gebunden sind“ (Paragraf 50, Absatz 2).
Mehr Überwege an Kreuzungen
„Jeder Mensch soll in ganz Berlin auf direkten und zusammenhängenden Fußwegen seine Ziele erreichen können. Insbesondere soll das Queren grundsätzlich an jedem Arm einer Kreuzung möglich sein. Die Einrichtung von abkürzenden Fußwegen ... soll systematisch gefördert werden“ (Paragraf 50, Absatz 3).
Plätze stadtfreundlich gestalten
„Zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität sollen öffentliche Plätze als Orte der Begegnung, des Verweilens, der Erholung, der Kommunikation und des Spielens gestaltet und unterschiedlichen Nutzungsansprüchen auf eine ausgewogene Art und Weise gerecht werden“ (Paragraf 50, Absatz 4).
An Kinder denken
„Durch geeignete Maßnahmen soll die Selbstständigkeit von Kindern im Fußverkehr gefördert werden“ (Paragraf 50, Absatz 6).
Straßen umgestalten
„Der für den Fußverkehr effektiv nutzbare und ohne Hindernisse zur Verfügung stehende Raum soll einen für die Belange des Fußverkehrs ausreichenden Anteil am Straßenraum erreichen. Dies ist insbesondere bei der Neuanlage und Umgestaltung von Straßen und Plätzen zu berücksichtigen“ (Paragraf 50, Absatz 7).
Ausreichend breite Gehwege
„Die effektiv nutzbare und ohne Hindernisse zur Verfügung stehende Gehbahnbreite soll ein für das Fußverkehrsaufkommen ausreichendes Maß haben. Dabei soll in der Regel ein Begegnen von Personen – einschließlich genutzter Fortbewegungsmittel wie Rollstühle – möglich sein“ (Paragraf 50, Absatz 7).
Masterplan für den Fußverkehr
„Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung stellt einen Fußverkehrsplan auf“ (Paragraf 52, Absatz 1).
Keine Umwege an Baustellen
„Während aller Baumaßnahmen mit Auswirkungen auf das öffentliche Straßenland soll ... die Führung des Fußverkehrs ohne signifikante Umwege, insbesondere möglichst ohne Wechsel der Straßenseite, gewährleistet werden“ (Paragraf 53). Zu prüfen ist eine gesicherte Führung auf der Fahrbahn, heißt es in der Erläuterung.
Kein Warten auf Mittelinseln
„Grundsätzlich sollen zwei hintereinanderliegende Fußgängerfurten, die durch eine Mittelinsel oder einen Fahrbahnteiler getrennt und mit einer Lichtzeichenanlage gesichert sind, in einem Zug gequert werden können“ (Paragraf 55, Absatz 1).
Gefahr durch Radfahrer
„Die bezirklichen Gremien für den Fußverkehr können die Bezirksämter auf Straßenabschnitte im Nebenstraßennetz hinweisen, in denen Radverkehr auf den Gehwegen die Sicherheit oder das Sicherheitsempfinden im Fußverkehr signifikant beeinträchtigt. Bei der Konzeption von Maßnahmen beteiligen die Bezirksämter die bezirklichen Gremien für den Fußverkehr“ (Paragraf 56, Abs. 2).