Mietendeckel in Berlin: Das sind die wichtigsten Regelungen - Überblick

Berlin - Nach wochenlangem Streit haben sich SPD, Linke und Grüne in Berlin auf einen Kompromiss für den geplanten Mietendeckel geeinigt. Danach sollen die Mieten für rund 1,5 Millionen Wohnungen, die vor 2014 gebaut wurden, für fünf Jahre eingefroren werden. Das teilten der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD) sowie Vertreter von Linke und Grünen am Freitagabend nach der Einigung im Koalitionsausschuss mit.

Berlin betritt damit rechtliches Neuland und führt Anfang 2020 einen Mietendeckel ein, der rückwirkend ab 18. Juni 2019 für Wohnungen gelten soll, die vor 2014 gebaut wurden. Geplant sind auch diverse flankierende Regelungen.

Die wichtigsten Regelungen des Mietendeckels im Überblick

1. Die Mieten für etwa 1,5 Millionen Wohnungen werden fünf Jahre eingefroren. Ab 2022 wird die Möglichkeit eines Inflationsausgleiches von 1,3 Prozent pro Jahr geschaffen.

2. Modernisierungsmaßnahmen für mehr Barrierefreiheit oder Klimaschutz dürfen ohne Genehmigung bis zu einem Euro je Quadratmeter auf die Miete umgelegt werden. Für höhere Modernisierungskosten sollen Vermieter Fördermittel beantragen können.

3. Es werden Mietobergrenzen eingeführt, die sich nach Baujahr und Ausstattung der Wohnung richten und am Mietenspiegel 2013 orientieren. Diese Obergrenzen dürfen bei Neuvermietungen nicht überschritten werden. Die Tabelle soll nächsten Dienstag feststehen.

4. Die Obergrenzen kommen auch bei Bestandsmietenzum Tragen. Denn Mieten, die mehr als 20 Prozent über der definierten Obergrenze einer Wohnung liegen, gelten als „Wuchermieten“. Bewohner sollen dann bei den Behörden eine Absenkung auf diesen Wert beantragen können: Bestandsmieten dürfen die Obergrenzen also um nicht mehr als 20 Prozent überschreiten. Allerdings sollen Zu- oder Abschläge auf Basis der Lage möglich sein. Die gesamte Senkungsregelung soll erst neun Monate nach dem Mietendeckel gelten.

5. Besonders niedrige Mieten von unter 5 Euro je Quadratmeter sollen bei Wiedervermietung um maximal einen Euro angehoben werden können. Diese Ausnahme wird vor allem zugunsten der Genossenschaften eingeräumt, die gemeinwohlorientiert wirtschaften. (dpa)