Muss ich nach der Trennung die Miete für meinen Ex bezahlen?

Der Berliner Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli beantwortet jede Woche eine Frage aus dem Alltag. Heute: Darf der Ex nach der Trennung plötzlich Geld fordern?

Nach der Trennung plötzlich Miete nachfordern? (Symbolbild)
Nach der Trennung plötzlich Miete nachfordern? (Symbolbild)IMAGO/Wavebreak Media Ltd

Juliane, 35: Ich war drei Jahre mit meinem Ex-Freund zusammen, der auch Jura studierte wie Sie, aber das zweite Staatsexamen nicht geschafft hat. Er sagt, ich sei daran schuld, weil ich mich kurz vor seiner Prüfung getrennt habe, aber ich hatte mich neu verliebt. Jedenfalls habe ich die letzten zwei Jahre in seiner Wohnung gewohnt, meine Wohnung war untervermietet. Wir hatten nie über den Mietanteil gesprochen, nur dass ich „den Kühlschrank dafür übernehme“. Das hab ich getan. Doch nach der Trennung präsentierte er mir plötzlich eine Rechnung über meinen Mietanteil. Er sagte, ich müsste unterschreiben, sonst verklagt er mich. Ich zahle jetzt seit einem Jahr 250 Euro jeden Monat und muss das noch zwei Jahre tun. Aber: Muss ich das?

Zunächst ist das natürlich eine unangenehme Situation, aus der beide im Grunde so schnell wie möglich herauswollen. Deshalb haben Sie sicher unterschrieben. Grundsätzlich aber gilt, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Miete den Abschluss eines Mietvertrages voraussetzt. Ein derartiger Mietvertrag muss nicht zwangsläufig schriftlich geschlossen werden, sondern erst dann, wenn ein Wohnraummietvertrag über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geschlossen werden soll (§ 550 BGB).

Einen derartigen Vertrag scheint es bei Ihnen nicht gegeben zu haben. Selbst wenn, könnte man vor Gericht gut argumentieren, dass die Vereinbarung, dass Sie mietfrei bei ihm wohnen durften, dafür aber die Befüllung eines Kühlschranks übernehmen, als Verzichtserklärung auszulegen ist. Sie haben sich zwar über die Zahlung von Miete auf unbestimmte Zeit geeinigt, allerdings dass durch die Befüllung des Kühlschranks alle Mietansprüche abgegolten wären. Vor diesem Hintergrund haben Sie Ihrem Ex keine Miete geschuldet – und hätten also nie etwas unterschreiben müssen.

Allerdings schreiben Sie, dass er als studierter Jurist Ihnen ein Schreiben vorgelegt habe, das Sie unterschreiben sollten – andernfalls würde er Sie verklagen. Es käme tatsächlich auf den Inhalt des Schreibens an. Möglicherweise würde ein Richter am Amtsgericht zu der Einschätzung kommen, dass es sich um ein sogenanntes abstraktes Schuldanerkenntnis handelt. Es würde dann keinen Unterschied machen, ob zwischen Ihnen und Ihrem Freund seinerzeit ein Mietvertrag zustande gekommen war und welche Vereinbarungen getroffen wurden.

Ein Schuldanerkenntnis soll, nachdem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Forderung bestand, für alle Beteiligten Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schaffen. Weiter habe ich überlegt, ob Sie Ihre Willenserklärung auf den Abschluss dieses Schuldanerkenntnisses anfechten könnten – wegen „arglistiger Täuschung“ oder „Drohung“, wie es § 123 BGB regelt. Die Rechtsprechung stellt allerdings sehr hohe Anforderungen an das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen.

Unter der Drohung verstehen wir Juristen gemeinhin das „In-Aussicht-Stellen eines empfindlichen Übels“. Die Ankündigung, den Rechtsweg zu bestreiten, stellt jedoch kein derartiges „Übel“ und erst recht kein „empfindliches“ dar. Vor diesem Hintergrund werden Sie leider weiter zahlen müssen, auch wenn Ihr Ex-Freund wirklich nicht gerade wie ein sympathischer Vertreter meiner Zunft wirkt.