Berlin-Im neuen Jahr stehen verschiedene Veränderungen an. Ein Überblick:
Führerschein-Prüfung: Länger und teurer
- Die sogenannte Optimierte Praktische Fahrerlaubnisprüfung (OPFEP) gilt für alle Führerscheinklassen und enthält festgeschriebene Fahraufgaben und Bewertungskriterien. Im Vergleich zur früheren Richtlinie werden nun zum Beispiel leichte oder schwere Fehler definiert, so der Verband der TÜV (VdTÜV). Am Ende der Prüfung gibt es ein Feedbackgespräch.
- Auch ein schriftliches Protokoll ist Pflicht – bisher gab es das nur bei Nichtbestehen der Führerscheinprüfung. Diese elektronisch erstellte Rückmeldung schätzt auch das Niveau der Fahrkompetenz ein und gibt Hinweise für das Weiterlernen nach der Prüfung, zum Beispiel für das begleitete Fahren ab 17 Jahren oder für die Nachschulung in der Fahrschule bei nicht bestandener Prüfung.
- Die Führerscheinprüfung wird dadurch länger: So dauert eine Prüfung in der Klasse B künftig insgesamt 55 statt bisher 45 Minuten, davon sind 30 Minuten reine Fahrzeit. Und auch der Preis steigt: Kostet die Gebühr für die Praktische Prüfung in der Klasse B aktuell knapp 90 Euro, beträgt sie ab Januar knapp 117 Euro inklusive Mehrwertsteuer.
Soli-Abschaffung
- Nach 30 Jahren entfällt für die meisten Steuerzahler der Solidaritätsbeitrag, kurz Soli. Und der Grundfreibetrag, auf den man keine Steuern zahlen muss, steigt. 2021 liegt er bei 9744 Euro statt bisher 9408 Euro, erklärt die Stiftung Warentest.
Mehr Kindergeld und höherer Freibetrag
- Das Kindergeld steigt um 15 Euro pro Kind. Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern dann 219 Euro statt bisher 204 Euro pro Monat, für das dritte 225 Euro (bisher: 210 Euro). Ab dem vierten Kind sind es 250 Euro (bisher: 235 Euro). Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag: Er steigt von 7812 Euro auf 8388 Euro (je Kind für beide Elternteile).
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Mehr Geld für Alleinerziehende
- Der Steuerfreibetrag steigt von 1908 Euro auf 4008 Euro im Jahr. Den Freibetrag gibt es, wenn ein Elternteil mit mindestens einem Kind zusammenlebt, für das ein Kindergeld-Anspruch besteht – und wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person besteht.
- Alleinerziehenden mit mehreren Kindern steht ein zusätzlicher Freibetrag von 240 Euro pro Kind zu. Dieser Freibetrag wird nur auf Antrag berücksichtigt.
Höhere Unterhaltskosten absetzbar
- Unterhaltskosten für eine unterhaltsberechtigte Person können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Für das Jahr 2021 sind maximal 9744 Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung abziehbar.
Altersvorsorge
- Aufwendungen für das Alter können steuerlich besser abgesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt ein Höchstbetrag von 25.787 Euro (2020: 25.046 Euro).
- 2021 können davon maximal 92 Prozent abgesetzt werden. Das heißt: Alleinstehende können 23.724 Euro und Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner 47.448 Euro steuerlich geltend machen.
Versicherungspflichtgrenze
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 56.250 Euro auf 58.050 Euro im Jahr. Für diese 150 Euro mehr an monatlichem Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben.
- Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei 64.350 Euro jährlich. Bis zu dieser Grenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat versichern lassen.
Pendlerpauschale steigt
- Arbeitnehmer mit längeren Fahrwegen werden steuerlich entlastet. Die Pendlerpauschale steigt ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Entfernungskilometer. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es bei 30 Cent.
- Neu ist zudem, dass Geringverdiener, die gar keine Lohn- oder Einkommensteuern zahlen, bei längeren Fahrwegen eine sogenannte Mobilitätsprämie beantragen können.
Pflege-Pauschbeträge werden ausgeweitet
- Wer einen hilfebedürftigen Angehörigen ohne Bezahlung zu Hause pflegt, kann bei der Steuer einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Setzte das Finanzamt hierfür bisher pauschal 924 Euro an, wird dieser Betrag im Steuerjahr 2021 auf 1800 Euro angehoben.
- Während bislang der Pflege-Pauschbetrag nur bei Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegegrad 4 oder 5) anerkannt wurde, wird 2021 ein Pflegepauschbetrag von 600 Euro beziehungsweise 1100 Euro für die Pflegegrade 2 und 3 eingeführt.
Behinderten-Pauschbeträge steigen
- Zum ersten Mal seit 1975 verändert sich der Behinderten-Pauschbetrag. Abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung wird der Pauschbetrag zwischen 384 und 2840 Euro liegen. Bisher waren es zwischen 310 und 1420 Euro.
- Zudem wird der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag auf 7400 Euro (bisher: 3700 Euro) angehoben. Diesen erhalten blinde Menschen sowie Menschen, die als hilflos gelten (mit einem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis oder mit einer festgestellten Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5).
