2G-Regel beschäftigt die Gerichte
Nicht alle Richter halten Einschränkungen für Ungeimpfte für verfassungskonform.

Gegen die zur Eindämmung der Corona-Pandemie verhängten Beschränkungen gehen Kritiker nicht nur auf die Straße, sie gehen auch vor Gericht. Zuletzt erging eine ganze Reihe von Entscheidungen, allerdings zum Teil mit unterschiedlichem Tenor. Gleich drei Entscheidungen hatte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim zu treffen, der für die Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg zuständig ist. In dem südwestlichen Bundesland hat die Querdenken-Bewegung ihren Ursprung und viele Anhänger. Wie am Dienstag bekannt wurde, lehnten die Richter einen Eilantrag gegen die in der Verordnung festgelegten Beschränkungen für Nicht-Immunisierte ab.
Gegen die 2G-Regelungen geklagt hatte eine Frau, die nicht gegen Corona geimpft ist. Sie argumentierte, dass die Regeln gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen und auch ungeeignet seien, weil Geimpfte ebenfalls erkranken und das Virus übertragen könnten. Das Gericht stellte dagegen fest, dass derzeit nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die Gefahr, schwer an Covid-19 zu erkranken, bei vollständig Geimpften um 90 Prozent geringer sei als bei Ungeimpften. Die Beschränkungen verringerten die Zahl der Situationen, in denen sich Menschen begegneten und Tröpfcheninfektionen und Infektionen durch Aerosole verursachen könnten. Sie seien in der besonderen Gefahrenlage zumutbar, entschied das Gericht. Auch nicht immunisierten Menschen drohe keine soziale Isolation, denn es gebe Ausnahmen bei den Kontaktbeschränkungen.
Dagegen hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die 2G-Regel im niedersächsischen Einzelhandel gekippt. Die Maßnahme sei nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar und zur weiteren Eindämmung des Coronavirus nicht notwendig, entschied das Gericht in der vergangenen Woche. Nach der erfolgreichen Klage, die daraufhin in mehreren Bundesländern Nachahmer fand, kündigte die niedersächsische Landesregierung an, eine überarbeitete Corona-Regelung vorlegen zu wollen.
Auch Baden-Württembergs Landesregierung musste auf eine erfolgreiche Klage reagieren. Gegen die 2G-Regel an Hochschulen hatte ein ungeimpfter Pharmaziestudent geklagt. Die Richter gaben ihm aber nur insofern Recht, weil sich aus der Vorschrift des Wissenschaftsministeriums nicht ergebe, welche Vorkehrungen Hochschulen treffen müssen, damit Nicht-immunisierte am Studienbetrieb teilnehmen können. Die Landesregierung präzisierte nach der Entscheidung vom Freitag am Wochenende in der Verordnung, wie auch ungeimpfte Studierende weiterhin am Studienbetrieb teilnehmen können. Inzwischen gilt die 2G-Regel an den Hochschulen wieder.
Nach Angaben des Gerichts blieb der Student mit einem weiteren Antrag erfolglos – der Antrag richtete sich gegen die Kontaktbeschränkungen für Nicht-Immunisierte und die Zugangsbeschränkungen zu Veranstaltungen sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen.
Aber nicht nur im Südwesten der Republik sind Gerichte mit der Prüfung der Pandemie-Verordnungen beschäftigt: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass Spielzeugläden genauso wie Buchhandlungen oder Blumenläden der Deckung des täglichen Bedarfs und unterliegen und damit auch nicht der 2G-Regel. Die Staatsregierung hatte Anfang Dezember verfügt, dass im bayerischen Einzelhandel nur noch Geimpfte und Genesene Zugang haben. Ausgenommen wurden Ladengeschäfte „zur Deckung des täglichen Bedarfs“. Wie der Verwaltungsgerichtshof am Montag mitteilte, hatte der Inhaber eines Spielwarengeschäfts einen Eilantrag hiergegen gestellt. Die Richter lehnten den Eilantrag als unzulässig ab – aber nur, weil der Kläger gar nicht betroffen sei.
Zugleich sind nicht nur Landesverfassungsgerichte mit der Materie befasst: Beim Bundesverfassungsgericht ist – wie am Montag bekannt wurde – eine erste Verfassungsbeschwerde gegen die Corona-Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal eingegangen. Damit verbunden sei auch ein Eilantrag, sagte ein Sprecher des Karlsruher Gerichts. Wann darüber entschieden werde, sei noch nicht absehbar. Fest steht dagegen schon, dass das Bundesverfassungsgericht am Dienstag kommender Woche seine Entscheidung zur sogenannten Triage bekannt geben wird. Geklagt haben neun Menschen mit Behinderungen und Vorerkrankungen. Sie befürchten, bei einer Überlastung der Intensivstationen aufgrund ihrer statistisch schlechteren Überlebenschancen aufgegeben zu werden. Mit ihrer Klage wollen sie erzwingen, dass der Gesetzgeber die Entscheidungskriterien vorgibt (Az. 1 BvR 1541/20). (mit dpa, AFP)