Düsseldorf - Zum neuen Jahr steht Trennungskindern laut Düsseldorfer Tabelle etwas mehr Unterhalt zu. Allerdings liegt die Erhöhung in vielen Fällen unter einem Prozent, wie das Düsseldorfer Oberlandesgericht am Montag bekannt gab.
Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2022 für Kinder von einem bis fünf Jahren 396 Euro pro Monat, ein Plus von drei Euro. Für Kinder von sechs bis elf sind es 455 Euro und damit vier Euro mehr. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind es fünf Euro mehr (533 Euro).
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Bedarfssatz für Studierende bleibt unverändert
Der Unterhalt wird mit der Tabelle den Einkommensklassen der Unterhaltspflichtigen entsprechend errechnet. Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 Euro unverändert. Die Tabelle wurde zudem bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro im Monat erweitert.
Die Düsseldorfer Tabelle ist die Richtlinie aller Oberlandesgerichte in Deutschland für die Ermittlung und Bemessung des Kindesunterhalts. Sie wird seit 1979 vom Düsseldorfer Oberlandesgericht herausgegeben. An ihrer Erstellung ist auch die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages beteiligt.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Selbstbehalte bleiben unverändert
Die Selbstbehalte, also das Minimum, das den Unterhaltspflichtigen bleiben muss, bleiben 2022 unverändert. Bei höheren als den veranschlagten Wohnkosten kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.
Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle für Einkommen bis zu 5500 Euro bleiben gegenüber 2021 unverändert. Dafür wurde die Düsseldorfer Tabelle um fünf weitere Einkommensgruppen aufgestockt bis zu einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro.
