Gericht: Absichtliches Anhusten ist Körperverletzung

Ein Mann hatte im April auf einem Wochenmarkt einem Mitarbeiter der Stadt mit Vorsatz in Gesicht gehustet. Die Richter entschieden: Kein Bagatelldelikt.

Die Hust-Attacke ereignete sich in der Altstadt von Braunschweig.
Die Hust-Attacke ereignete sich in der Altstadt von Braunschweig.dpa/Swen Pförtner

Braunschweig-Ein Mann aus Braunschweig muss 250 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil er einem Mitarbeiter der Stadt Braunschweig auf einem Wochenmarkt während der Corona-Pandemie absichtlich ins Gesicht gehustet hat. Das entschieden die Richter am dortigen Amtsgericht.   

Der Vorfall ereignete sich Anfang April des Jahres 2020 auf dem Gelände des Wochenmarktes auf dem Altstadtmarkt in Braunschweig. Der Kläger, Angestellter der Stadt mit Zuständigkeit für die Sicherheit der Märkte, hatte den Beklagten ermahnt, weil dieser in einer Warteschlange zum Einlass die Sicherheitsabstände nicht eingehalten hatte. In einer verbalen Auseinandersetzung hatte sich der Beklagte jedoch uneinsichtig gezeigt. Er hatte den Stadt-Mitarbeiter beleidigt und war dann aus Verärgerung nah an sein Gesicht herangetreten. Daraufhin hatte er dem Sicherheitsmann absichtlich ins Gesicht gehustet.

Nach Abwägung aller Umstände sah das Amtsgericht den Schmerzensgeldanspruch des Klägers als begründet an. Das absichtliche Anhusten in Zeiten der beginnenden Corona-Pandemie war als eine vorsätzliche Gesundheits- und Körperverletzung zu qualifizieren. Die Bagatellgrenze wurde hier deutlich überschritten, so die Richter: So bestand nicht nur die hohe Gefahr einer Infektion des Gegenübers mit einer möglicherweise schweren bis potenziell tödlich verlaufenden Krankheit, sondern auch eine erhebliche psychische Beeinträchtigung des Klägers aufgrund der Sorge über eine mögliche Ansteckung.  

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Ob einer der beiden Beteiligten tatsächlich mit dem Sars-CoV2-Virus infiziert war, ist nicht bekannt, da aufgrund mangelnder Testkapazitäten bei fehlenden Symptomen eine Testung nicht durchgeführt wurde. Dem Kläger blieb nur die Möglichkeit, sich nach dem Vorfall für zwei Wochen in Quarantäne zu begeben.