Schönefeld-Wegen des angekündigten bundesweiten Streiks der Lufthansa-Piloten an diesem Freitag sind auch am BER sämtliche Flüge der Fluggesellschaft für diesen Tag gestrichen worden. Das geht aus den Fluginformationen auf der Internetseite des BER hervor. Lufthansa fliegt von Schönefeld aus ausschließlich die innerdeutschen Ziele Frankfurt/Main und München an. Fast alle Verbindungen aus diesen und in diese beiden Städte fielen am Freitag aus, teilte das Unternehmen am Donnerstag mit. Genauere Infos zu einzelnen Regionen wurden zunächst nicht bekannt. Schon bei einem ersten Warnstreik der Piloten vor wenigen Wochen wurden nahezu alle Lufthansa-Verbindungen am BER gestrichen.
Bundesweit nimmt die Fluggesellschaft am Freitag aufgrund des ganztägigen Streiks eigenen Angaben zufolge rund 800 Flüge aus dem Programm. Auch am Donnerstag würden einzelne Verbindungen gestrichen, hieß es. Die Auswirkungen des Streiks sollen am Wochenende noch zu spüren sein.
Bestreikt werden sollen sämtliche Abflüge aus Deutschland der Kerngesellschaft Lufthansa sowie der Lufthansa Cargo, wie die Gewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC) in Frankfurt mitteilte. Das habe der Vorstand nach intensiven Verhandlungen mit dem Unternehmen und auf Antrag der Tarifkommission beschlossen, erklärte ein Sprecher. Die Lufthansa kritisierte den Streikaufruf und forderte eine Rückkehr an den Verhandlungstisch.
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Umbuchen, stornieren oder Bahn fahren: Die Möglichkeiten von Fluggästen bei Streik
INFORMATIONEN: Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen ist es der Reiseveranstalter. Auch der jeweilige Flughafen bietet auf seiner Internetseite ausführliche Informationen über die aktuellen Abflug- und Ankunftszeiten. Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken, um später einen Beleg zu haben.
STORNIEREN, UMBUCHEN ODER BAHN FAHREN: Grundsätzlich können Kunden einen streikbedingt gestrichenen Flug stornieren, sie bekommen dann ihr Geld zurück. Dafür hat die Airline sieben Tage Zeit. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist – und auch länger, da ein Rückstau entstehen kann.
Ist ein Ersatzflug erst am kommenden Tag oder später möglich, muss die Airline Übernachtungen und Transfers zum Hotel bereitstellen. Bei einer Pauschalreise muss der Reiseveranstalter für eine Ersatzbeförderung sorgen. Verbraucherschützern zufolge können Pauschalreisende ab einer Verspätung von fünf Stunden den Reisepreis mindern.
Generell müssen Fluglinien alles Zumutbare tun, um ihre Passagiere trotz Ausfällen bei Streiks kostenlos auf alternativen Wegen zu vergleichbaren Konditionen an ihr Ziel zu bringen. Je nach Umständen und Entfernung kann ein alternativer Transport auch durch Bereitstellung von Bahnfahrten oder Mietwagen erfolgen.
Im aktuellen Streikfall erklärte die Lufthansa, dass Kundinnen und Kunden „nach Möglichkeit“ auf alternative Flüge umgebucht werden. Auf innerdeutschen Strecken können Fluggäste laut Konzern auch die Deutsche Bahn nutzen. Dazu können sie ihr Ticket online in einen Fahrschein der Bahn umwandeln, eine Anreise zum Flughafen ist nach Angaben der Fluggesellschaft dafür nicht notwendig.
VERSPÄTUNG: Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern Länge haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen – also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern nach vier Stunden. Ist eine Fluggesellschaft nicht erreichbar oder verweigert eine Kooperation, können sich Betroffene selbst darum kümmern und ihre Auslagen später zurückfordern.
ENTSCHÄDIGUNG: Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro – aber nur, wenn kein „außergewöhnlicher“ Umstand daran schuld ist. Früher wurden Streiks juristisch meist als ein Fall höherer Gewalt eingestuft, in dem die Gesellschaften betroffenen Passagieren keine Entschädigung zahlen müssen. Inzwischen hat sich die Rechtslage allerdings ausdifferenziert. So urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im März vergangenen Jahres zu einem Pilotenstreik bei der Fluglinie SAS, dass dieser kein sogenannter außergewöhnlicher Umstand sei, der ein Unternehmen von der Zahlung einer Entschädigung laut europäischer Fluggastrechteverordnung entbinde.
Experten betonen, dass immer der konkrete Fall geprüft werden müsse. So kann sich ein Unternehmen demnach durch rechtzeitige Informationen oder besondere Umstände doch entlasten.
