Illegale Autorennen: Auch „Alleinrennen“ bleiben strafbar

Ein Amtsgericht hatte eine Formulierung der neuen Vorschrift beanstandet. Das Bundesverfassungsgericht sieht darin jedoch keinen Fehler.

Auch ein Alleinrennen bleibt weiter strafbar (Symbolbild).
Auch ein Alleinrennen bleibt weiter strafbar (Symbolbild).dpa/Frank Rumpenhorst

Autoraser können auch künftig wegen sogenannter Alleinrennen ohne Widersacher strafrechtlich belangt werden. Die 2017 ins Strafgesetzbuch eingefügte Vorschrift sei mit dem Grundgesetz vereinbar, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag mit. Die Norm sei hinreichend konkret formuliert. Darüber hinaus überwögen die „Belange des Gemeinschaftsschutzes“ hier die Auswirkungen auf die Handlungsfreiheit. (Az. 2 BvL 1/20)

Der Paragraf 315d stellt die Veranstaltung verbotener Rennen und die Teilnahme daran unter Strafe. Strafbar macht sich außerdem, wer „sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hatte diesen Teil der Vorschrift für zu unbestimmt gehalten und die Überprüfung in Karlsruhe angestoßen. Strafvorschriften müssen immer so eindeutig formuliert sein, dass jeder klar erkennen kann, ob er etwas Verbotenes tut. Karlsruhe wies die Beanstandung ab.

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