Hartz-IV-Empfänger können Geld für überlanges Gerichtsverfahren behalten
Entschädigungszahlungen wegen einer überlangen Verfahrensdauer sind nicht als Einkommen anzurechnen, entschied das Bundessozialgericht.

Kassel-Wenn ein gerichtlicher Streit mit dem Jobcenter zu lange dauert, müssen Hartz-IV-Empfänger eine dafür gezahlte Entschädigung nicht an das Jobcenter abgeben. Das Geld wird nicht als Einkommen angerechnet, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 14 AS 15/20 R)
Die Klägerin und ihr Ehemann stritten sich 2017 mit dem Jobcenter Holzminden über ihre erstattungsfähigen Ausgaben für Unterkunft und Heizung. Das Verfahren vor dem Sozialgericht Hildesheim dauerte rund fünf Jahre. Die Eheleute klagten daraufhin auf eine Entschädigung wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens. Das Gesetz sieht 100 Euro für jeden unnötig verzögerten Monat vor.
BSG: Entschädigung darf nicht als Einkommen angerechnet werden
Nach einem Vergleich erhielten beide jeweils 2100 Euro. Einen Teil davon behielt der Anwalt für sich, 3000 Euro landeten schließlich im Mai 2017 auf dem Konto der Klägerin. Das Jobcenter hob daraufhin die Leistungsbewilligung in Höhe von 805 Euro für diesen Monat auf. Schließlich habe die Klägerin genug Geld zum Leben gehabt.
Doch das Jobcenter darf die Entschädigung laut BSG nicht als Einkommen anrechnen. Zweckgebundene öffentlich-rechtliche Zahlungen seien von der Anrechnung ausgenommen. Dazu gehöre auch eine Entschädigung wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens. Diese sei als Wiedergutmachung und nicht für den Lebensunterhalt gedacht.
