Berlin-Wer wegen einer rassistisch oder antisemitisch motivierten Straftat verurteilt worden ist, kann in Deutschland künftig nicht mehr eingebürgert werden. Diese Einschränkung wurde nach antiisraelischen und antijüdischen Vorfällen kurzfristig in eine Liste an Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht aufgenommen, die der Bundesrat am Freitag billigte. Nachdem die Einbürgerung bisher schon nach schweren Straftaten verwehrt werden konnte, gilt dies künftig auch bei Jugendstrafen und weniger gravierenden Delikten – wenn das Gericht ein antisemitisches oder rassistisches Motiv als strafverschärfend festgestellt hatte.
Verfolgte des Nazi-Regimes werden ohne Auflagen eingebürgert
Zu den Änderungen gehört auch, dass Verfolgte des Nazi-Regimes und deren Nachkommen künftig ohne weitere Auflagen die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben können. Entsprechende Erlasse des Innenministeriums von 2019 werden auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und großzügiger ausgestaltet. So war eine erleichterte Einbürgerung bisher nur möglich, wenn mindestens ein Elternteil vor dem 1. Januar 2000 geboren war. Diese Einschränkung fällt weg.
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Andere Staatsangehörigkeiten dürfen beibehalten werden
Der Antrag ist kostenlos, andere Staatsangehörigkeiten darf man behalten. Betroffene müssen lediglich nachweisen, dass ihre Vorfahren zwischen 1933 und 1945 in Deutschland verfolgt wurden oder zu Gruppen gehörten, die damals verfolgt wurden. Das kann Nachfahren von Juden, Sinti und Roma ebenso betreffen wie Nachkommen von psychisch Kranken oder politischen Gegnern der Nationalsozialisten.
Mehr ausländerrechtliche Daten werden zentral gespeichert
Der Bundesrat stimmte außerdem einer Regelung zu, die eine Speicherung aller relevanten ausländerrechtlichen Daten in einem bundesweiten Register vorsieht. Im Ausländerzentralregister soll künftig auch zentral das Ergebnis der Echtheitsprüfung von vorgelegten Dokumenten erfasst werden. Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Stephan Mayer (CSU), versicherte, sensible Informationen aus Asylverfahren – etwa zu politischen Aktivitäten oder sexueller Orientierung – seien von der Übermittlung an Drittstaaten kategorisch ausgeschlossen.
