Berlin-Ein Brandenburger Tattoostudio ist mit dem Versuch gescheitert, seine coronabedingte Schließung zu stoppen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg wies einen Eilantrag ab, das Verbot sogenannter körpernaher Dienstleistungen in der Verordnung des Landes vorläufig auszusetzen.
Der Stand des Infektionsgeschehens erfordere ein sofortiges effizientes Handeln, um dem Wachstum der Infektionszahlen wirksam begegnen zu können, erklärten die Richter im Beschluss (OVG 11 S 94/20). Die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betreibers müssten dahinter zurücktreten.
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Der Betreiber des Studios hatte nach Angaben des Gerichts vor erheblichen Einnahmeverlusten gewarnt und eine Ungleichbehandlung gesehen, weil Friseursalons und Einzelhandelsgeschäfte weiter öffnen dürften. Außerdem dürften sich bis zu zehn Leute aus zwei Hausständen in der Öffentlichkeit gemeinsam aufhalten. Er sah zudem die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit verletzt.
Das OVG erklärte, die kritisierte Vorschrift sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Einschränkung der körpernahen Dienstleistungen sei geeignet, erforderlich und angemessen. Die Dienstleistungen von Friseuren dienten anders als ein Tattoostudio der Grundversorgung der Bevölkerung. Sie könnten auch nicht mit dem Einzelhandel und dem Aufenthalt im öffentlichen Raum verglichen werden, so das Gericht: Dort sei das Abstandsgebot einzuhalten.