Corona-Storno: Volle Erstattung auch ohne Reisewarnung

Es genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus, begründeten die Richter ihr Urteil.

Silhouette der Justitia.
Silhouette der Justitia.imago images/CHROMORANGE/Ralph Peters

Frankfurt/Main-Storniert ein Kunde wegen der Corona-Gefahr eine Reise, muss der Veranstalter unter Umständen auch ohne vorliegende Reisewarnung den Preis voll erstatten. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem am Montag veröffentlichten Urteil (32 C 2136/20).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger am 7. März dieses Jahres von sich aus eine für Mitte April geplante Reise in den Golf von Neapel storniert. Der Veranstalter wollte einen Teil des Reisepreises als Stornierungsgebühr einbehalten, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen habe.

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Das Gericht stellte aber geringere Ansprüche an einen Rücktritt vom Reisevertrag aus unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen, bei denen der Veranstalter voll erstatten muss. Grundsätzlich seien hier keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, führte das Gericht aus. Reisewarnungen für das Reisegebiet seien nicht zwingend erforderlich und es genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus. Dies sei zum Zeitpunkt der Reisestornierung bereits für ganz Italien der Fall gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig.