Corona-Verstöße: Diese Ausreden werden der Polizei aufgetischt

Bürger rechtfertigen das Nichteinhalten der Ausgangssperre in Sachsen beispielsweise mit nächtlicher Gartenarbeit. Ein Mann hatte eine Machete dabei. 

Ein Polizist kontrolliert die Einhaltung der Ausgangssperre (Symbolbild).
Ein Polizist kontrolliert die Einhaltung der Ausgangssperre (Symbolbild).dpa/Robert Michael

Berlin/Zittau-Viele Bürger, die bei Verstößen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen erwischt werden, sind um absurde Ausreden nicht verlegen. Dies stellten jetzt die Bundes- und Landespolizisten der Gemeinsamen Einsatzgruppe Oberlausitz in Sachsen bei Kontrollen der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen fest. Die Beamten hätten in der Nacht zum 18. Dezember im Zittauer Stadtgebiet insgesamt acht Bürger angetroffen, „die offensichtlich mit teils unglaublichen Erklärungen gegen die Bestimmungen der sächsischen Corona-Schutzverordnung verstoßen haben und in einem Fall noch unglaublichere Dinge dabei hatten“, heißt es in einer Mitteilung.

Zwischen 23 Uhr und kurz nach 1 Uhr hätten die Beamten einzelne Fußgänger und einen Autofahrer im Alter zwischen 26 und 51 Jahren aus Deutschland, Polen, Tschechien und Serbien kontrolliert. Es habe sich um sieben Männer und eine Frau gehandelt. Als Begründung für das nächtliche Verlassen der Wohnung wurden Besuche von Freunden, Gartenarbeit, Alkoholkonsum auf der Arbeit und die Durchreise als Weg-Abkürzung im Grenzgebiet genannt.

Bei dem 40-jährigen polnischen Fahrer eines VW Passat fanden die Beamten im Auto eine Machete und ein Überlebensmesser. Außerdem hatte der Mann laut Drogenschnelltest Amphetamine konsumiert.

„Da niemand einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung nennen konnte, wurden sie gebeten, umgehend nach Hause zu fahren. Es werden Ordnungswidrigkeitenanzeigen erstattet und das Gesundheitsamt informiert“, heißt es in der Mitteilung. Die Machete und das Messer seien als verbotene Gegenstände sichergestellt worden. Der Autofahrer müsse mit einer Anzeige wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz und des Führens eines Fahrzeugs unter Einfluss von Betäubungsmitteln rechnen.