„Die Impfpflicht berührt die Frage der Menschenwürde“

Wissenschaftler: Die Gewissensfreiheit des Individuums muss als rote Linie respektiert werden.

Eine Spritze neben einem medizinischen Fläschchen.
Eine Spritze neben einem medizinischen Fläschchen.imago/Andy Dean

Die unbedingte Anerkennung der Würde jedes Menschen bildet die Basis unserer Rechtsordnung (Art. 1 GG). Diese konkretisiert sich in elementaren Grundrechten, die „als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft“ Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unmittelbar binden. Dabei gehören in der Impffrage das „Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit“ (Art. 2 Abs. 1 GG), das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ (Art. 2 Abs. 2 GG) und die gleichfalls als unverletzlich garantierte „Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ (Art. 4 Abs. 1 GG) aufs Engste zusammen.

Die Unverletzlichkeit dieser Freiheiten und Rechte bildet die normative Grundlage für das Zusammenleben in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft. 1. Freie Persönlichkeitsentfaltung: Im Verständnis von Gesundheit und Krankheit spiegeln sich persönliche Wertvorstellungen und Überzeugungen, welche den Kern der Persönlichkeit berühren. Eine freiheitliche Demokratie hat die damit verbundenen Lebensentwürfe zu respektieren. Sie zielt auf eine gerechte Rahmenordnung und auf die Bereitstellung einer Grundversorgung, die das persönliche und gemeinschaftliche Streben nach einem gelingenden Leben ermöglicht, ohne bestimmte Vorstellungen des guten Lebens vorzuschreiben. Diese „Zurückhaltung“ im Respekt vor den verschiedenen Lebensentwürfen muss gerade dort gelten, wo es um Gesundheit und um den Umgang mit Lebensrisiken und den Grenzen des Lebens geht.

Solidarität, aktuell gefordert zum Zwecke der Entlastung des Gesundheitssystems, ist der Menschenwürde nachgeordnet und wird in freiheitlichen Gesellschaften niemals gegen diese ausgespielt. 2. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit: Das grundlegende Recht auf körperliche Integrität ist ein essenzieller Ausdruck der Würde und freien Selbstbestimmung des Menschen, da sich personales Leben in der Einheit von Leib, Seele und Geist vollzieht. Ein rein instrumentelles oder technisches Verhältnis zum Leib, welches ihn zu einem Objekt degradiert, ermöglicht einen Zugriff auf den Körper, was dem Charakter totalitärer Systeme weit eher entspricht als einer freiheitlich-demokratischen Kultur. Gerade im Fall eines medizinischen Eingriffs, bei dem es um ein bestimmtes Verständnis von Gesundheit geht und körperliche Schäden bis hin zum Tod nicht ausgeschlossen werden können, ist die persönliche Selbstbestimmung unbedingt zu achten.

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Die Person muss mit den Konsequenzen ihrer Entscheidung leben (sterben) und sie verantworten; ihre persönliche Entscheidung muss respektiert werden. Der Staat darf bei einem solchen Eingriff die Person nicht als ein bloßes Mittel einem Zweck unterordnen, der nicht ihr eigener ist. Ein solcher Eingriff würde sowohl gegen das Grundgesetz als auch gegen die Prinzipien des Nürnberger Kodex verstoßen sowie zu einer Kollektivierung des Körpers bzw. seiner sozialen Enteignung führen. 3. Gewissensfreiheit: Selbstbestimmung und Freiheit des Gewissens können nicht auf bestimmte Teilbereiche des Lebens eingeschränkt werden: Der Schutz der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse betrifft all jene Konfliktfälle, bei denen die Integrität, das Selbstbestimmungsrecht und letzte Grundüberzeugungen einer Person auf dem Spiel stehen. Gerade ein öffentlicher Diskurs, der auf den „zwanglosen Zwang des besseren Arguments“ (Habermas) setzt, muss diese Freiheit unbedingt respektieren. Dem widerspricht es, wenn durch Gewaltausübung oder Zensur das offene Gespräch unterbunden oder verformt wird.

Die Kraft des „besseren Arguments“ wird auch dort gefährdet, wo dieses mit einseitigen Expertenmeinungen, Mehrheitsvoten oder einem unterstellten gesellschaftlichen Konsens gleichgesetzt wird. Die Gewissensfreiheit wahrt das Recht zu Dissens und Widerspruch. Sie ist Basis einer offenen Gesellschaft. Die Achtung der Gewissensfreiheit wird in der Demokratie gerade dort relevant, wo es nicht mehr um Diskurse geht, sondern um die konkrete 2 Lebensführung, wie beispielsweise bei der Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3 GG). Für medizinische Maßnahmen (insbesondere im Falle bedingt zugelassener) ist die Zustimmung der Betroffenen zu fordern.

Das Impfen betrifft in sehr direkter Weise die körperliche Integrität einer Person, ihre Auffassung von Gesundheit und ihre Selbstbestimmung. Hier sind das persönlich verantwortete Urteil und die Gewissensentscheidung zu respektieren. Das gilt unabhängig davon, ob diese Entscheidung explizit religiös oder in anderer Weise weltanschaulich begründet wird. Es geht um einen massiven Eingriff in den Körper. Diesen müssen die Einzelnen vor sich verantworten. Das erfordert die Abwägung der je konkreten Situationen und gesundheitlichen Dispositionen und kann Glaubensvorstellungen und letzte Überzeugungen berühren. Die Entscheidung kann unterschiedlich ausfallen und ist seitens des Staates, der Gesellschaft und der Religionsgemeinschaften zu respektieren.

Zusammengefasst: Eine verpflichtende Corona-Impfung berührte mehrere Grundrechte, verletzte die Würde des Menschen und untergrübe somit die Basis unserer demokratisch-freiheitlichen Ordnung. Das unserem Einspruch zugrundeliegende Verständnis des Individuums und der Menschenrechte ist in Jahrhunderten leidvoller Erfahrungen und Kämpfe entstanden und wurde in der Aufklärung zu einem rechtsphilosophischen Prinzip ausgearbeitet. Diese Errungenschaft darf nicht utilitaristischen Erwägungen untergeordnet werden. Wird der Wert des Einzelnen durch die Verrechnung in ein vermeintliches Gesamtwohl aufgehoben, ist dies nicht weniger als ein Angriff auf die Würde seiner Person.

Die Unterordnung des Individuums unter das Kollektiv gilt daher gemeinhin als Kennzeichen von Totalitarismus. In demokratischen Rechtsstaaten kann hingegen die Einschränkung von Grundrechten keinesfalls zu einer Regel werden, was mit einer gesetzlichen Impfpflicht der Fall wäre. Die Gewissensfreiheit des Individuums muss als rote Linie respektiert werden.

Dieser Beitrag entstand als Gemeinschaftswerk der Gruppe 7Argumente.