Oberstes EU-Gericht: Anlasslose Vorratsdatenspeicherung  rechtswidrig

Die Vorratsdatenspeicherung beschäftigt seit Jahren Gerichte und spaltet die Gemüter. Nun hat der EuGH über die umstrittene Regelung entschieden.

Eine Frau tippt auf ihrem Smartphone.
Eine Frau tippt auf ihrem Smartphone.dpa/Patrick Pleul

Die deutsche Vorratsdatenspeicherung ist mit EU-Recht nicht vereinbar. Ohne Anlass dürften die Kommunikationsdaten aller Bürgerinnen und Bürger nicht gespeichert werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen sei eine begrenzte Datenspeicherung zulässig.

Bei einer ernsten aktuellen oder vorhersehbaren Bedrohung für die nationale Sicherheit dürften Verkehrs- und Standortdaten allgemein vorübergehend gespeichert werden, erklärte der EuGH. Zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit dürften Telekommunikationsanbieter für einen begrenzten Zeitraum dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten zu speichern.

Vorratsdatenspeicherung ist hoch umstritten

Die Vorratsdatenspeicherung ist in Deutschland derzeit ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Frage nach der Rechtmäßigkeit dem EuGH vor. Es muss über Klagen von Telekom und Spacenet entscheiden. Die Bundesregierung kündigte bereits an, die Regelung reformieren zu wollen. Der EuGH erklärte am Dienstag auch die französische Regelung zur Vorratsdatenspeicherung gegen Marktmissbrauch für rechtswidrig.

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Die sogenannte Vorratsdatenspeicherung ist hoch umstritten. Es geht um die Frage, ob Internetprovider und Telekommunikationsanbieter die Daten ihrer Kunden – also beispielsweise IP-Adressen und Rufnummern – für den Zugriff von Behörden speichern müssen. Das sieht das Telekommunikationsgesetz vor, das derzeit auf Eis liegt. Während Sicherheitspolitiker darin ein zentrales Instrument im Kampf gegen organisierte Kriminalität, Kinderpornografie und Terrorismus sehen, halten Bürgerrechtler und Verbraucherschützer das für einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre.