Hartz-IV-Empfänger mit Service-Zuverdienst können Trinkgeld zum Teil behalten

Das Bundessozialgericht urteilt, dass Trinkgelder ab einer bestimmten Höhe bei Dazuverdienern in der Gastronomie auf Hartz IV anzurechnen sind.

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Wenn Hartz-IV-Empfänger in der Gastronomie dazuverdienen, dürfen sie geringe Trinkgelder für sich behalten. Die Grenze liegt bei zehn Prozent des Regelbedarfs, also derzeit bei 44,90 Euro monatlich, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Trinkgelder, die über dieser Schwelle liegen, sind danach aber generell auf die Leistungen des Jobcenters anzurechnen. (Az: B 7/14 AS 75/20 R)

Geklagt hatte eine Hartz-IV-Empfängerin aus dem Landkreis Deggendorf in Bayern. Zusätzlich zu den Zahlungen des Jobcenters hatte sie Nebeneinkünfte aus einer Arbeit im Service eines Gasthauses. Das Jobcenter rechnete neben ihrem Stundenlohn auch das Trinkgeld von monatlich rund 25 Euro leistungsmindernd als Einkommen an.

Doch das Trinkgeld sei keine Zahlung des Arbeitgebers und daher kein Erwerbseinkommen, betonte nun das BSG. „Das Trinkgeld ist vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht.“

Nach den gesetzlichen Vorgaben seien solche Einkünfte erst dann zu berücksichtigen, wenn sie die Lage der Leistungsberechtigten erheblich beeinflussen. Die Schwelle hierfür legten die Kasseler Richter auf zehn Prozent des Regelbedarfs fest, also derzeit 44,90 Euro monatlich. Dies sei hier deutlich unterschritten.

Nach dem Urteil müssen sich Servicekräfte im Hartz-IV-Bezug ein darüber liegendes Trinkgeld aber komplett anrechnen lassen. Der Freibetrag für Nebeneinkommen in Höhe von 100 Euro monatlich greife nur für Erwerbseinkünfte, also hier die Lohnzahlungen des Arbeitgebers.