Gericht: Jobcenter muss Kosten für FFP2-Masken nicht tragen

Ein alleinstehender Arbeitsloser hatte verlangt, dass ihm zum Schutz vor dem Coronavirus monatlich zwölf FFP2-Masken bezahlt werden. Ohne Erfolg.

Atemmaske und Mund-Nasen-Schutz liegen auf Geldscheinen (Symbolbild).
Atemmaske und Mund-Nasen-Schutz liegen auf Geldscheinen (Symbolbild).Imago/Frank Sorge

Dresden-Jobcenter müssen die Kosten von FFP2-Masken für ihre Kunden nach einem Urteil des Sozialgerichts Dresden nicht übernehmen. Demnach haben Hartz-IV-Bezieher keinen Anspruch darauf, zusätzliches Geld für den Kauf solcher Masken zu verlangen. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in dieser Sache sei am Montag abgelehnt worden, teilte das Gericht am Dienstag mit. 

Ein alleinstehender Arbeitsloser hatte verlangt, dass ihm zum Schutz vor dem Coronavirus monatlich zwölf FFP2-Masken bezahlt werden. Er habe jedoch nicht nachweisen können, dass „unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht“, so das Gericht. Der Beschluss kann nicht angefochten werden.

Das Sozialgericht Karlsruhe hatte Mitte Februar entschieden, dass Hartz-IV-Empfängern monatlich 129 Euro mehr zum Arbeitslosengeld II gezahlt werden müssen. Dies solle zur Deckung des Mehrbedarfs für Corona-Schutzmasken dienen. Nachdem dieses Urteil bekannt wurde, gingen auch beim Sozialgericht Dresden einige Eilanträge dieser Art ein. Im nun vorliegenden Fall sahen die Richter den Einzelfall offensichtlich anders als ihre Kollegen in Karlsruhe.

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OP-Masken bieten ausreichend Schutz

Eine absolute Pflicht zum Tragen einer Maske mit höheren Schutz sei in der sächsischen Corona-Verordnung nur für wenige Ausnahmen etwa in der ambulanten Pflege vorgeschrieben. Dies träfe für den Antragsteller jedoch nicht zu. Für den Nahverkehr, beim Einkaufen und in Arztpraxen und Krankenhäusern reichten OP-Masken aus, die der Mann günstig im Discounter kaufen könne. Diese Masken würden bei korrekter Anwendung einen ausreichenden Fremd- und hinreichenden Eigenschutz bieten. Für deren Erwerb seien die Hartz-IV-Zahlungen ausreichend, die der Antragsteller bereits erhalte.

In Sachsen gab es im Februar nahezu 240.000 Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, sogenannte Hartz-IV-Bezieher.