Gericht: Pop-up-Radwege in Berlin dürfen vorerst bleiben

Das Oberverwaltungsgericht entschied zugunsten des Landes Berlin, das eine Beschwerde gegen einen früheren Beschluss des Verwaltungsgerichts eingereicht hatte.

Ein Pop-up-Radweg in Berlin.
Ein Pop-up-Radweg in Berlin.
imago images/Christian Spicker

Berlin-Die in der Corona-Krise eingerichteten Pop-up-Radwege in Berlin dürfen vorerst bleiben. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) am Mittwoch entschieden. Das Verfahren fällt damit zugunsten des Berliner Senats aus. Das Oberverwaltungsgericht hob damit eine Entscheidung der Vorinstanz vorläufig wieder auf, wonach die provisorischen Radwege hätten beseitigt werden müssen. Gegen diese Entscheidung hatte der Berliner Senat Beschwerde eingelegt.

Im April hatten Senat und Bezirke ziemlich plötzlich damit begonnen, die sogenannten Pop-up-Radwege auf Parkstreifen oder Autospuren zu markieren und entsprechende Schilder aufzustellen. An vielen Stellen wurden die Wege mit Warnbaken abgetrennt. Begründet wurde das mit der Corona-Pandemie. Viele Berliner hätten kein Auto, und in Bussen und Bahnen sei es zu eng.

Gegen acht neue, kurzfristig angelegte Fahrradwege in Kreuzberg, Friedrichshain, Schöneberg und Charlottenburg hatte im Juni dann der AfD-Abgeordnete und Verkehrspolitiker Frank Scholtysek geklagt.

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Die Richter am Verwaltungsgericht hatten im September ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Radwege vorgebracht. Radwege dürften nur dort angeordnet werden, wo es konkrete Hinweise auf Gefahren im Verkehr gebe und sie zwingend notwendig seien. Diese seien nicht ausreichend von der Senatsverwaltung dargelegt worden.

Das sah das Oberverwaltungsgericht anders: Bereits im Oktober war es zu dem Entschluss gekommen, den sofortigen Abbau der Radwege auszusetzen. Nun kamen die Richter in der Sache auch abschließend zu der Entscheidung, dass die Pop-up-Radwege nicht zu beanstanden seien und hoben den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2020 auf.

„Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unter Berücksichtigung dieser Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis fehlerhaft“, teilte das OVG mit. Die Trennung von Rad- und Straßenverkehr diene der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Dies habe die Senatsverkehrsverwaltung durch nachgereichte Begründungen und Daten deutlich gemacht. Eben dieses Fehlen der Begründungen hatte aber das Verwaltungsgericht zuvor bemängelt und darum den Abbau der Pop-up-Radwege veranlasst.

Diese Sicherheitsaspekte überwiegen laut den Richtern die privaten Interessen des Antragstellers. Als eigenen Belang habe er lediglich pauschal geltend gemacht, sich wegen Staus nicht in gewohnter Weise durch das Stadtgebiet bewegen zu können. Die von ihm zum Nachweis der behaupteten Fahrzeitverlängerung im Beschwerdeverfahren nachgereichten Zahlen bezögen sich auf das gesamte Land Berlin und das Jahr 2019. Sie seien deshalb bereits im Ansatz ungeeignet, Stauzeiten durch die erst im Frühjahr 2020 angelegten Radfahrstreifen auf den hier maßgeblichen Straßenabschnitten zu belegen, so die Richter.

Der Beschluss ist unanfechtbar.