Frankfurt-Bei einer Entscheidung am Verwaltungsgericht in Frankfurt haben die Richter die unterschiedlichen Lockerungsvorschriften, die für Geschäfte in der Corona-Pandemie gelten, scharf kritisiert. In ihrer Verkündung zweifelten sie einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) zufolge die Rechtmäßigkeit der aktuellen Corona-Verordnung an.
In dem konkreten Fall hatte der Besitzer eines Geschäfts für Grill-Zubehör gegen die verschärften Lockerungsregeln für seinen Laden geklagt. Für sein 280 Quadratmeter großes Geschäft habe er höchstens eine Person pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche einlassen dürfen. Dafür hätten die Kunden zusätzlich per „Click and Meet“ einen Termin buchen müssen. Die Kundendaten hätte der Besitzer darüber hinaus einen Monat lang speichern müssen, um eventuelle Infektionen nachverfolgen zu können.
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Weniger strenge Einlassregeln für Baumärkte
Damit würden für ihn nicht die weniger strengen Regelungen greifen, die für Gartenmärkte, Blumenläden, Bau- und Heimwerkermärkte derzeit gelten. Dort müssen die Kunden vorher keinen Termin buchen und auf die ersten 800 Quadratmeter dürfe eine Person pro zehn Quadratmeter eingelassen werden – für die nächsten 800 Quadratmeter sei dann ein Kunde je 20 Quadratmeter erlaubt.
In ihrer Urteilsverkündung fanden die Richter deutliche Worte für die Corona-Verordnung. Der Grund für Unterschiede bei den Geschäftslockerungen sei „nicht einmal ansatzweise“ zu erkennen, sagten sie laut FAZ. Die bestehende Verordnung stünde gleich mit mehreren Gesetzen in Konflikt.
Corona-Verordnung verstößt gegen Europarecht und Grundgesetz
Zum einen verstoße die Verordnung gegen das Europarecht. Die Speicherung der Kundendaten zur Kontakt-Nachverfolgung breche mit der EU-Datenschutz-Verordnung, was explizit in der hessischen Corona-Verordnung gebilligt werde. Die Verwaltungsrichter kritisierten, „unter keinen erdenklichen Gesichtspunkten“ sei die hessische Landesregierung ermächtigt, europäische Gesetzgebung pauschal für nicht anwendbar zu erklären. Diese stehe grundsätzlich über den Gesetzen der Mitgliedsländer.
Auch mit dem Grundgesetz seien die unterschiedlichen Lockerungen nicht vereinbar, so die Richter weiter. Die Regeln verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes. „Überhaupt nicht nachtvollziehbar“ findet das Gericht die unterschiedliche Behandlung von Geschäften in Bezug auf die Quadratmeter-Regeln und Terminbuchungen.
Dass Bau- und Heimwerkermärkte zum offenstehenden Einzelhandel gerechnet würden und so dem erweiterten Versorgungsbedarf der Bevölkerung „angesichts der bereits zweieinhalbmonatigen Schließung des Einzelhandels“ dienten, sei sachfremd. Identische Produkte würden demnach zu unterschiedlichen Konditionen angeboten. Dadurch ergäben sich Verzerrungen im Wettbewerb. Ein infektionsschutzrechtlicher Bezug liege dort nicht vor.
Richter verstehen Sinn von „Click and Meet“ nicht
Darüber hinaus zweifelte das Verwaltungsgericht den Sinn von „Click and Meet“ an, da Kunden sich ohnehin spontan an Ort und Stelle für einen Einkauf anmelden könnten. Die einzuhaltenden Hygienevorschriften sollten nach Ansicht der Richter genügen, um den Infektionsschutz zu gewährleisten.
Der Besitzer des Grill-Geschäfts habe ein ausreichendes Hygienekonzept vorgelegt und bekam von den Richtern das Recht zugesprochen, seinen Laden ohne Rücksicht auf die verschärften Einlassregeln zu öffnen. Diese Entscheidung betreffe zunächst den Kreis und die Gemeinde, weil der Kläger eine einstweilige Anordnung beantragt habe, sei aber nicht auf ganz Hessen oder den Bund anwendbar. Noch könne die Entscheidung angefochten werden.
