Hasskommentare: Renate Künast mit Verfassungsklage erfolgreich

Die Grünen-Politikern klagte erfolgreich gegen die Urteile, die Facebook nicht dazu verpflichteten, Daten über Nutzer herauszugeben.

Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen).
Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen).dpa/Bernd von Jutrczenka

Im Rechtsstreit über Beleidigungen durch Facebook-Nutzer hat die Grünen-Politikerin Renate Künast Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht: Frühere Urteile des Berliner Kammergerichts verletzten sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und würden aufgehoben, erklärte Karlsruhe am Mittwoch. Gerichte in Berlin hatten nur einen Teil der Kommentare als strafbare Beleidigung eingestuft und Künast darum nur zum Teil einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten zugestanden. (Az. 1 BvR 1073/20)

Der Rechtsstreit sorgte in den Jahren 2019 und 2020 bundesweit für Aufsehen und Empörung, weil das Berliner Landgericht die teils obszönen Beschimpfungen zunächst als „haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch Hinnehmbaren“ eingestuft hatte. Auslöser war ein Facebook-Post zu einer Äußerung Künasts aus dem Jahr 1986 im Berliner Abgeordnetenhaus zum Thema Pädophilie. Unbekannte überzogen Künast unter dem Facebook-Post mit einer ganzen Serie übelster, teils sexistischer Beschimpfungen.

Vor Gericht wollte Künast erreichen, dass Facebook die personenbezogenen Daten der Urheber herausgibt, um zivilrechtliche Schritte einleiten zu können. Zunächst lehnte das Landgericht dies ab, später stuften die Richter sechs der 22 Kommentare doch noch als „ehrherabsetzend“ ein. Demnach durfte Facebook ihr in diesen Fällen Auskunft über den Namen des Nutzers, dessen E-Mail-Adresse und IP-Adresse sowie über den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen.

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Künast wandte sich an das Kammergericht, das ihr in weiteren sechs Fällen Recht gab. In den übrigen Fällen sah es keine strafbare Beleidigung. Dabei habe es jedoch die Tragweite des Persönlichkeitsrechts falsch eingeschätzt, erklärte das Bundesverfassungsgericht nun. Es habe einen fehlerhaften Maßstab angelegt, als es davon ausging, dass eine Beleidigung nur dann vorliege, wenn der Kommentar „lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung“ zu verstehen sei.

Dabei habe es sich nicht ausreichend mit den einzelnen Fällen auseinandergesetzt, rügte Karlsruhe: Die vom Kammergericht verwendete Behauptung, Künast müsse den Angriff als Politikerin im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, reiche nicht aus. Die Entscheidungen, die Künast Auskunft über die Daten der verbliebenen zehn Nutzer verwehrten, wurden darum aufgehoben.