Infektionsschutzgesetz: Amtsrichter rät, sich gegen Corona-Bußgelder zu wehren
Der deutsche Richter Torsten Schleif sagt in einem Medienbericht: „Viele scheinen vergessen zu haben, dass der Bürger der alleinige Souverän dieses Landes ist.“

Berlin-Maskenpflicht, Abstandsgebot, Kontaktbeschränkungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum oder das unter Umständen verbotene gemeinsame Singen in geschlossenen Räumen. Wer in Berlin gegen die Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verstößt, muss mit teils empfindlichen Bußgeldern rechnen. Zwischen 50 und 15.000 Euro können hier fällig werden, eine detaillierte Auflistung hat die Senatskanzlei auf ihre Internetseite gestellt. Thorsten Schleif, Amtsrichter aus Dinslaken in Nordrhein-Westfalen, ruft jetzt dazu auf, im Zweifel juristisch gegen derartige Strafen vorzugehen. Die Bürger sollten demnach vor Gericht ziehen, wenn der Staat ihre Freiheiten auf „rechtswidrige Weise“ einschränke.
Im Gespräch mit der Nachrichtenseite Focus Online betont der Jurist, er sei „für die konsequente Anwendung des Strafrechts gegenüber Straftätern.“ Ein Pärchen, das sein Eis weniger als 50 Meter von der Eisdiele entfernt gegessen hat (was nach den Corona-Regeln in Teilen Deutschlands derzeit illegal ist), mit einem Räuber gleichzusetzen, falle ihm aber „sehr schwer“.
„Regierung, Gesetzgebung und Rechtsprechung sind Diener des Souveräns“
Nach Ansicht des Richters würden „die handwerklich oft schlecht gemachten Bußgeldvorschriften ein Verhalten bestrafen, das bis zum Anfang des letzten Jahres ein fester Bestandteil unseres Lebens und unserer Kultur war und hoffentlich bald auch wieder sein wird.“ Dazu zählen laut Thorsten Schleif Treffen mit Freunden, der Familie, gemeinsame Feiern „oder eben Eis essen“.
Focus Online zitiert den Amtsrichter weiter, es sei beachtlich, mit welcher Ruhe die Bürger „die vielen und großen Verfehlungen aller drei Staatsgewalten ertragen, die der Regierung und der Parlamente ebenso wie die der Gerichte.“ Schleif weiter: „Viele scheinen vergessen zu haben, dass der Bürger der alleinige Souverän dieses Landes ist. Regierung, Gesetzgebung und Rechtsprechung sind nur die Diener dieses Souveräns.“
Richter: „Viele Vorschriften sind unverständlich und dilettantisch formuliert“
Auch Inga Wahlen, Vizesprecherin der Berliner Strafgerichte, kommt in dem Artikel zu Wort. Sie teilt mit, dass die Zahl der Verfahren in Zusammenhang mit der Infektionsschutzverordnung „deutlich gestiegen“ sei. Dies führe zu einer „spürbaren Mehrbelastung“ des Amtsgerichts Tiergarten führe. Allein zwischen Januar und Anfang März 2021 seien diesbezüglich schon 291 Verfahren eingegangen. Im gesamten Jahr 2020 waren es insgesamt 310 vergleichbare Fälle.
Im offiziellen Bericht zur Arbeit des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin im Jahr 2020 heißt es: „Die Zahl der Neueingänge war mit 260 die mit Abstand höchste seit Bestehen des Gerichts. Gleiches gilt für die im Jahr 2020 anhängig gewordenen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.“ Insgesamt seien 77 Anträge mit dem Ziel des vorläufigen Rechtsschutzes eingegangen.
In dem auf der offiziellen Seite des Berliner Verfassungsgerichtshofes veröffentlichten Bericht heißt es weiter: „Die hohen Eingangszahlen sind zu einem Teil den vielfältigen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Pandemie geschuldet. Insgesamt 62 Verfahren hatten einen unmittelbaren Bezug zur Pandemie, darunter 36 Eilrechtsschutzverfahren.“
Dazu Amtsrichter Schleif: „Bei fahrlässigen, erstmaligen Verstößen bin ich als Betroffener gut beraten, mich gegen einen Bußgeldbescheid zur Wehr zu setzen.“ Nach seiner Ansicht seien sich „viele Menschen sind sich doch gar nicht bewusst, dass sie gegen eine Corona-Auflage verstoßen haben, weil die Vorschriften so unverständlich und dilettantisch formuliert sind“.
Der Berliner Verfassungsgerichtshof hatte im vergangenen Frühling den Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Bestimmungen teils außer Kraft gesetzt (VerfGH 81 A/20 vom 20. Mai 2020). Betroffen waren damals das Bußgeld für Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot und das Gebot, physisch soziale Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Einschränkung von Grundrechten, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen
Zur Begründung hieß es im damaligen Urteil, die Formulierungen seien zu unbestimmt. Die Bürger könnten nicht klar erkennen, welche Handlung strafbar sei. Vor allem rechtstreue Bürger könnten sich daher in ihren Grundrechten noch weiter zu beschränken, als es erforderlich wäre, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Amtsrichter Thorsten Schleif will in diesem Zusammenhang laut Focus Online beobachtet haben: „Je länger die Krise jedoch andauert, desto mehr stellen auch die Richter fest, dass viele der Horrorszenarien, die wir im Frühling des letzten Jahres noch befürchtet haben, nicht eintreten werden.“ Deshalb würden sie nun eher dazu neigen, „ein Corona-Bußgeldverfahren einzustellen oder jedenfalls das Bußgeld deutlich herabzusetzen“.
