Kassel-Zehntausende frühere DDR-Polizisten haben wegen des ihnen damals gezahlten Verpflegungsgelds heute keinen Anspruch auf höhere Renten. Denn das Verpflegungsgeld „war nicht Bestandteil der Besoldung“, entschied das Bundessozialgericht (BSG). Es wies damit ehemalige Volkspolizisten aus Thüringen und Sachsen ab (Az: B 5 RS 1/20 u.a.). Die Gewerkschaft der Polizei äußerte sich enttäuscht. Sie kündigte an, „das Thema weiterhin politisch zu bearbeiten und unsere Forderungen weiter im Interesse unserer Mitglieder zu formulieren“.
Im Leitfall hatte der Kläger aus Thüringen 2009 beantragt, ihm von 1961 bis 1981 gezahlte Zuschläge für Verpflegung und Bekleidung bei der Rentenberechnung als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Beide Länder lehnten dies ab, was die jeweiligen Landessozialgerichte bezüglich des Bekleidungsgelds auch bestätigten. Beim Verpflegungsgeld entschieden sie aber unterschiedlich.
Ähnliche Entscheidung zur Zollverwaltung
Das BSG entschied, das Verpflegungsgeld sei kein lohnsteuerpflichtiges Entgelt gewesen, sondern „eine zusätzliche Zahlung mit überwiegend betriebsfunktionaler Zielsetzung“. Der Staat habe damit nicht die Arbeitsleistung entlohnen, sondern „die körperlich volle Einsatzfähigkeit der Bediensteten der Volkspolizei sicherstellen“ wollen.
Meistgelesene Artikel
Entsprechend hatte das BSG 2019 auch im Hinblick auf die Zollverwaltung der DDR entschieden. Wo in staatlichen Einrichtungen eine kostenlose Verpflegung angeboten wurde, seien die Beschäftigten generell verpflichtet gewesen, diese anzunehmen. Dass bei der Volkspolizei das Verpflegungsgeld vor allem zu Beginn in erheblichem Umfang zum Lebensunterhalt beigetragen habe, ändere an der Gesamtwürdigung nichts, so das Gericht.
