Leasingvertrag für Auto widerrufen: Verbraucher haftet nicht für Wertverlust oder Mehrkilometer

Das Oberlandesgericht München begründet das Urteil damit, dass die Sixt Leasing SE den Kunden seinen Kunden nicht ordnungsgemäß über das Verbraucherwiderrufsrecht belehrt habe.

Eine Figur der blinden Justitia ist an der Fassade eines Gerichtsgebäudes. (Archiv)
Eine Figur der blinden Justitia ist an der Fassade eines Gerichtsgebäudes. (Archiv)Foto: dpa/Sonja Wurtscheid

München-Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München könnte weitreichende Folgen für die im bayrischen Pullach niedergelassene Sixt Leasing SE haben. Das OLG bestätigte in seinem Urteil vom 18. Juni 2020 (Az. 32 U 7119/19) den wirksamen Widerruf eines Sixt-Leasingvertrages.

In dem von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte geführten Verfahren schloss der Kläger im März 2017 einen privaten Leasingvertrag mit Sixt über einen BMW M140i ab. Nach Übergabe des Fahrzeugs sei das Fahrzeug rund  40.000 km gefahren worden, teilte die Kanzlei in einer Mitteilung mit. Im Juli 2018 erklärte der Kläger nach Angaben seiner Anwälte dann den Widerruf des Leasingvertrages und forderte Sixt zur Rückabwicklung des Vertrages auf. Weil Sixt sich weigerte, reichten die Anwälte nach eigenen Angaben Klage beim Landgericht München ein.

Das OLG München gab dem Kläger Recht: Er habe seinen Leasingvertrag wirksam widerrufen, urteilten die Münchener Richter in zweiter Instanz. Sixt habe seinen Kunden zuvor nicht ordnungsgemäß über das Verbraucherwiderrufsrecht belehrt.

Der Antrag von Sixt, den Kläger für den zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlust am Fahrzeug oder die seit 2017 gefahrenen Kilometer haftbar zu machen, wurde abgelehnt. „Nach der gesetzlichen Wertung muss sich der Kläger einen Ersatz des Wertverlustes oder der gezogenen Nutzungen nicht anrechnen lassen“, so die Richter.

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