Berlin-Üppige Deko, blinkende Lichter: So manch ein Weihnachtsfan kommt in der Adventszeit erst richtig in Stimmung, sobald das Haus mit Weihnachtsmann-Aufstellern, funkelnden Lichterketten und Tannenbäumen ausgestattet ist. Viele Menschen in Berlin wohnen zur Miete. Für sie gibt es in Sachen Weihnachtsdeko auch Grenzen. Was erlaubt ist und was nicht– eine Übersicht.
Fassade
Ein kletternder Weihnachtsmann an der Hauswand ist bei vielen Deko-Freunden beliebt. Die Hausfassade ist jedoch kein Gegenstand der Mietsache. Daher müssen Mieter und Mieterinnen mit ihren Vermietern sowie auch mit den anderen Hausbewohnern klären, ob Außendeko an der Fassade erlaubt ist.
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Treppenhaus
Das Treppenhaus gilt als Gemeinschaftsraum. Daher müssen sich Hausbewohner einigen, was die Deko dort angeht. Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin rät überdies gegenüber NTV von sperrigen Weihnachtsbäumen ab. Sie könnten Fluchtwege versperren. „Übliche Dekoration“, wie etwa ein Kranz an der Haustür, sei indes erlaubt.
Wohnungstür und Fenster
Solange hierbei keine Schädigungen entstehen, dürfen Mieterinnen und Mieter dort nach Herzenslust so viel Deko aufhängen wie sie mögen.
In der Wohnung
In ihrer Mietwohnung steht Anwohnerinnenn und Anwohnern einiges frei. Ihr Gestaltungsfreiraum endet dort, wo eine dauerhafte Schädigung der Wohnung droht. Bis dahin ist für viele Adventsgestecke und Lichterketten Platz...
Balkon
Im Innenbereich des Balkons können Mieterinnen und Mieter nach Lust und Laune Lichterketten und Deko anbringen. Für den Außenbereich gilt: Es darf von dem Weihnachtsschmuck keine Verletzungsgefahr ausgehen. Im Zweifelsfall muss das Ausmaß der Deko im Vergleich mit den umliegenden Wohnungen angemessen sein, erklärt Julia Wagner weiter. Es ist zu klären, ob die Deko andere Hausbewohner stört.
Allgemeine Regel: Sorgfaltspflicht
Für Mieterinnen und Mieter gilt die allgemeine Sorgfaltspflicht. Sie müssen also vorsichtig sein. Wer zum Beispiel Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum entzündet und dadurch ein Feuer auslöst, handelt grob fahrlässig und kann für den Schaden belangt werden.
