Berlin-Das Bestellen im Netz mit anschließender Abholung im Laden erfreut sich wachsender Beliebtheit - nicht erst seit der Corona-Pandemie. Nicht nur große Ketten mit vielen Filialen bieten diesen Service inzwischen an, sondern auch Einzelhändler.
Allerdings bleiben bei manchen Verbrauchern Zweifel, welche Art Vertrag man da eigentlich abschließt. Gilt das vom Onlineshopping her bekannte Widerrufsrecht - und wenn ja, im vollem Umfang?
Online bestellt ist online bestellt
- Die Antwort lautet: ja, es gilt. Ist die Ware auf einer Internetseite bestellt worden, gilt auch das bei Onlinekäufen übliche zweiwöchige Widerrufsrecht, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die weiteren Umstände des Vertragsschlusses, zum Beispiel die Abholung im Laden oder die Bezahlart, würden dafür keine Rolle spielen.
- Fällt die endgültige Kaufentscheidung allerdings erst bei der Abholung, besteht kein Widerrufsrecht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Ware über die Internetseite ausdrücklich nur reserviert worden ist, so die Verbraucherschützer.
Widerruf nicht vergessen
- Möchte der Kunde den Kauf widerrufen, muss er das gegenüber dem Händler am besten per E-Mail, Fax oder Brief erklären. Die bestellte Ware einfach nicht abzuholen oder zurückzusenden, gilt nicht als Widerruf, sagen die Experten.
- Hat jemand nach einem Kauf per Click & Collect, wie das Verfahren auch genannt wird, rechtmäßig von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, muss er die Ware nicht zwingend zurücksenden, sondern kann sie nach Ansicht der Verbraucherzentrale auch im Geschäft abgeben.
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Paket kostet
- Wer sich für die Rücksendung per Paketdienst entscheidet, sollte wissen, dass er als Kunde grundsätzlich die Kosten für das Paket übernehmen muss, wenn der Händler die Kostenübernahme nicht von sich aus anbietet. Der Händler muss die Rücksendekosten den Angaben zufolge dann tragen, wenn er vor dem Vertragsschluss nicht darüber informiert hat, dass Kunden die Kosten einer eventuellen Rücksendung selbst zahlen müssen.
