Amtsgericht Weimar: Kontaktverbot ist verfassungswidrig

Das Amtsgericht Weimar hat ein Urteil gegen die Corona-Beschränkungen erlassen. Die Botschaft: Soziale Kontakte könnten nicht einfach verboten werden.

Das Amtsgericht in Weimar hat entschieden, dass es das im Frühjahr in Thüringen beschlossene Kontaktverbot für verfassungswidrig hält.
Das Amtsgericht in Weimar hat entschieden, dass es das im Frühjahr in Thüringen beschlossene Kontaktverbot für verfassungswidrig hält.dpa/ Martin Schutt

Weimar-Das Amtsgericht in Weimar hat das allgemeine Kontaktverbot in der Thüringer Corona-Verordnung vom vergangenen Frühjahr für verfassungswidrig erklärt. Das meldet der öffentlich-rechtliche Mitteldeutsche Rundfunk (MDR). Die Entscheidung fiel nach Angaben des MDR im Rahmen eines Bußgeldverfahrens. Dabei ging es um einen Mann, der Ende April vergangenen Jahres mit sieben weiteren Personen im Hof eines Wohnhauses in Weimar Geburtstag gefeiert hatte. Aufgrund einer kurz zuvor beschlossenen Verordnung war der gemeinsame Aufenthalt aber nur mit höchstens einer haushaltsfremden Person erlaubt.

Amtsgericht: Kontaktverbot ist verfassungswidrig und verletzt Menschenwürde

Die Stadt verhängte sechs Monate später einen Bußgeldbescheid gegen den Mann. Nach Ansicht des Gerichts war das aber verfassungswidrig (Urteil vom 11. Januar 2021, Aktenzeichen 6 OWi – 523 Js 202518/20). In der Verordnung des Landes fehle eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Zum anderen verletze das Kontaktverbot die in Artikel eins des Grundgesetzes garantierte Menschenwürde. Ein solches Kontaktverbot sei nur mit der Menschenwürde vereinbar, wenn es einen Notstand gebe, bei dem das Gesundheitssystem zusammenzubrechen drohe.

Das Urteil des Amtsgerichtes Weimar ist noch nicht rechtskräftig und damit auch nicht allgemeingültig. Wie das Gericht weiter mitteilte, darf bei Rechtsverordnungen, die nicht vom Bundestag oder von einem Landtag beschlossen wurden, jedes Gericht selbst über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden. Konkrete Auswirkungen hat das Urteil des Amtsgerichts nur auf den Kläger und die Stadt Weimar. Der Kläger muss demnach das Bußgeld nicht zahlen.