Rundfunkbeitrag wird nicht erhöht: Eilanträge der Sender abgelehnt

Mit Eilanträgen in Karlsruhe wollten sich ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen die Blockade des Landes Sachsen-Anhalt zum höheren Rundfunkbeitrag wehren.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Eil-Entscheidung über den Rundfunkbeitrag entschieden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Eil-Entscheidung über den Rundfunkbeitrag entschieden.dpa/Nicolas Armer

Karlsruhe-Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die vorläufige Erhöhung des Rundfunkbeitrags abgelehnt. Damit sind die Eilanträge der öffentlich-rechtlichen Sender gescheitert. ARD, ZDF und Deutschlandradio hatten Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen zum Rundfunkbeitrag gestellt. Diese wandten sich gegen die Entscheidung Sachsen-Anhalts, dem neuen Rundfunkstaatsvertrag vorerst nicht zuzustimmen. Es geht um eine Beitragserhöhung von 86 Cent.

Die Sender hätten nicht dargelegt, dass ein späteres Inkrafttreten des neuen Rundfunkstaatsvertrags „irreversibel zu schweren Nachteilen führe“, begründeten die Karlsruher Richter am Dienstagabend ihre Entscheidung.

Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU) hatte die Regierungsvorlage zur Anhebung des Rundfunkbeitrags Anfang Dezember nach einem Streit in seiner Koalition zurückgezogen. Darum befasste sich der Landtag nicht wie geplant noch im Dezember damit. Die ursprünglich zum Jahresbeginn geplante bundesweite Anhebung des Rundfunkbeitrags um 86 Cent wird damit blockiert.

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Die öffentlich-rechtlichen Sender zogen daraufhin vor das Bundesverfassungsgericht. Wann dieses über die Hauptsache entscheiden wird, ist noch nicht bekannt.

ZDF-Intendant Thomas Bellut hat die Eilantrags-Ablehnung des Bundesverfassungsgerichts zur Blockade des Rundfunkbeitrags zur Kenntnis genommen und sieht zugleich einen ermutigenden Punkt. Der Intendant teilte am Dienstag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit: „Das ZDF hat die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kenntnis genommen und wartet das Verfahren in der Hauptsache ab. Ermutigend ist der Hinweis in der Begründung, dass eine Verletzung der Rundfunkfreiheit angesichts der bisherigen Rechtsprechung möglich ist“.