Warentest: Wegen Corona genauer auf Steuererklärung achten
Abrechenbar seien unter anderem Spenden, Versicherungsbeiträge, Kinderbetreuung, Krankheitskosten und Haushaltshilfen, so die Stiftung.

Berlin-Mit Verweis auf besondere Umstände wegen der Corona-Pandemie hat die Stiftung Warentest Verbraucher bei der Abgabe ihrer Steuererklärung zur genauen Prüfung der einzelnen Posten aufgefordert. Zugleich empfahlen die Tester, „kein Geld ans Finanzamt zu verschenken“, da viele Menschen etwa durch Kurzarbeit Einbußen gehabt hätten. Im Schnitt gibt es den Angaben zufolge rund 1000 Euro zurück.
Wer im Homeoffice statt im Büro gearbeitet habe oder in Kurzarbeit gewesen sei, müsse einige Dinge beachten, erklärte die Stiftung Warentest. Wer normalerweise ins Büro pendelt, kann demnach unter Umständen weniger Ausgaben für den Arbeitsweg als Werbekosten geltend machen. Allerdings gibt es eine Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag – gedeckelt bei 600 Euro. Tage in Kurzarbeit zählen weder für die Pauschale noch für die Fahrtkosten.
Kinderbetreuung und anderes abrechenbar
Abrechnen sollten Verbraucher laut Stiftung Warentest auch Spenden, Versicherungsbeiträge, Kinderbetreuung, Krankheitskosten und Haushaltshilfen. „Klingt zwar nach viel Arbeit, ist es aber meist gar nicht, und es lohnt sich“, sagte die Expertin Marieke Einbrodt von Finanztest. Neu ist darüber hinaus ein Steuerrabatt für all die Menschen, die ihr Eigenheim energiesenkend saniert und dafür ein Fachunternehmen beauftragt haben.
Wer eine Steuererklärung für 2020 machen muss, hat dafür bis Ende Juli 2021 Zeit – weil der 31. aber ein Sonnabend ist, gilt ausnahmsweise der 2. August als Stichtag. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat bis zum 28. Februar 2022 Zeit. Wer freiwillig eine Erklärung macht, darf diese rückwirkend für bis zu vier Jahre abgeben – für das Steuerjahr 2020 also bis zum 31. Dezember 2024.
Die Tester wiesen darauf hin, dass wegen der Folgen der Corona-Pandemie mehr Bürger zu einer Steuererklärung verpflichtet seien. Wer beispielsweise mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld oder eine andere Art von Lohnersatz erhalten hat, muss eine solche einreichen, hieß es.
