Touristische Übernachtungen bleiben in Berlin verboten

Eine Vermieterin von über 200 Apartments hatte sich mit einem alternativen Konzept an das Verwaltungsgericht gewandt. Doch der Eilantrag wurde zurückgewiesen. 

In Berlin gilt weiterhin das Beherbergungsverbot.
In Berlin gilt weiterhin das Beherbergungsverbot.imago images/photothek.net

Berlin-Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Eilantrag gegen das touristische Beherbergungsverbot zurückgewiesen. Damit sind Übernachtungen von Touristen in Hotels, Ferienwohnungen und Apartments auf Grundlage der Infektionsschutzverordnung im Land Berlin weiterhin verboten. Die Entscheidung teilte das Verwaltungsgericht Berlin am Donnerstag mit. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Die Antragstellerin, die 228 Ferienappartements vermietet, hatte sich mit einem Eilantrag an das Gericht gewandt. Sie rügte, dass die Vorschrift zu unbestimmt und das Verbot unverhältnismäßig, insbesondere nicht erforderlich sei. Ihrer Meinung nach reiche es aus, wenn neben der Einhaltung strenger Hygieneregeln von Touristen ein bei der Anreise höchstens 48 Stunden alter negativer Corona-Test vorgelegt und/oder nur an Personen aus einem Haushalt vermietet werde. Außerdem verletze das Verbot nach Meinung der Antragstellerin den Gleichbehandlungsgrundsatz, erklärte Gerichtssprecher Dominic Hörauf. 

Die 14. Kammer wies nun diesen Eilantrag zurück. „Nach summarischer Prüfung ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das angegriffene Verbot in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werde“, teilte das Gericht mit. Auch soweit die Norm das Verbot neben Hotels auf „andere Beherbergungsbetriebe“ erstrecke, sei sie hinreichend bestimmt und erfasse unzweifelhaft die Ferienwohnungen der Antragstellerin. Der damit verbundene, zeitlich befristete Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin sei gerechtfertigt. Das Verbot sei aber trotzdem verhältnismäßig und würde der Gefahr vorbeugen, dass Touristen Infektionen mit Corona an andere Orte weitertragen könnten.

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Ein Corona-Negativtest schließe keine weiteren Infektionen aus

„Die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Alternativmaßnahmen sind dazu nicht in gleicher Weise geeignet“, so das Gericht. Trotz Negativtests sei nicht auszuschließen, dass sich Reisende zwischen Testung und Reiseantritt oder während der Reise infizieren könnten. Auch wenn die Antragstellerin nur in sich abgeschlossene, autarke Einheiten ohne Gemeinschaftsräume vermiete, gelte nichts anderes.

Das Beherbergungsverbot ziele nicht allein darauf ab, Infektionen nur in den betroffenen Unterkünften zu verhindern. Vielmehr sollten damit auch die mit touristischen Reisen einhergehenden Sozialkontakte wie Reiseweg, Aufenthalt am Ort und im Beherbergungsbetrieb sowie außerhalb unterbunden werden. Nur so könnten auch die Infektionsketten besser nachverfolgt werden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist laut Gericht nicht feststellbar.

Anders als ausschließlich selbst genutzte Ferienwohnungen wiesen vermietete Ferienunterkünfte schließlich typischerweise einen großen, ständig wechselnden Nutzerkreis auf, sodass auch insoweit die abweichende Behandlung als gerechtfertigt erscheine.