Hitzewelle: Haben Beschäftigte jetzt ein Recht auf „Hitzefrei“?

In der Arbeitswelt müssen die Angestellten auch bei hohen Temperaturen arbeiten. Doch der Arbeitgeber hat auch Pflichten. Was bei Hitze nun gilt.

Angesichts der immer häufiger auftretenden Hitzewellen hat der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) den Arbeitgebern Versäumnisse beim Schutz der Beschäftigten vorgeworfen (Symbolbild).
Angesichts der immer häufiger auftretenden Hitzewellen hat der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) den Arbeitgebern Versäumnisse beim Schutz der Beschäftigten vorgeworfen (Symbolbild).dpa/Wolfram Kastl

Über 30 Grad werden in dieser Woche auch in Berlin erwartet - ein Rekordsommer könnte auf die Stadt zukommen. Expertinnen und Experten warnen vor Dürre, Waldbränden und Wasserknappheit, ermahnen Kranke, Kinder und Ältere zur Vorsicht. Doch im Arbeitsrecht gibt es für die wärmsten Tage des Jahres offenbar keine Ausnahmeregel.

Das berichtete die Osnabrücker Zeitung osna-live. Laut der regionalen Industrie- und Handelskammer (IHK) gebe es zwar gesetzliche Sonderregeln für „besonders schutzwürdige Personengruppen“, zitiert die Zeitung den Juristen Robert Alferink.

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Arbeitgeber hat Fürsorgepflicht

Die besonderen Regeln gelten jedoch vor allem für „Schwangere, stillende Mütter und gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitnehmer“, sagt Alferink. Und weiter: „Der Großteil der arbeitenden Bevölkerung muss sich hingegen mit den klimatischen Gegebenheiten arrangieren“.

Einen allgemeinen Anspruch auf „Hitzefrei“ gebe es für die arbeitnehmende Bevölkerung nicht. Allerdings müssten Arbeitgebende dafür sorgen, dass die Angestellten während der Arbeitszeit in Sicherheit seien. Das ist die sogenannte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Er muss dafür sorgen, dass es den Angestellten gut geht. Und dazu gehört auch Hitze-Prävention.

Die IHK München etwa informiert: Sobald im Büro 30 Grad erreicht sind, muss der Arbeitgeber tätig werden. Im Homeoffice sind die Regeln abhängig davon, ob es sich um Telearbeit oder mobiles Arbeiten handelt.

Je nach dem, ob die Tätigkeiten im Freien oder in Innenräumen ausgeübt werde, müssten präventive Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehörten laut Bericht etwa Freigetränke, Sonnensegel über Baustellen oder angepasste Arbeitszeiten.