Urteil: Urlaub ohne Zustimmung rechtfertigt fristlose Kündigung

Genehmigen sich Beschäftigte selbst Urlaub, müssen sie mit einer Kündigung rechnen. Und wenn ein Arbeitnehmer an einer Tarifverhandlung teilnehmen möchte?

Wer unentschuldigt der Arbeit fernbleibt, begeht eine erhebliche Pflichtverletzung und muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. (Symbolbild)
Wer unentschuldigt der Arbeit fernbleibt, begeht eine erhebliche Pflichtverletzung und muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. (Symbolbild)dpa/Christin Klose

Unter bestimmten Umständen können Arbeitgeber die Urlaubswünsche ihrer Beschäftigen ablehnen. Sich dann entgegen der Anordnung eigenmächtig freizunehmen und nicht zum Dienst zu erscheinen, ist keine gute Idee.

Wer der Arbeit fernbleibt, begeht unter Umständen eine erhebliche Pflichtverletzung, entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil, auf das der Bund-Verlag verweist.

Fall: Busfahrer gab sich wegen Tarifverhandlungen selbst Urlaub

Das Gericht verhandelte den Fall eines Busfahrers einer Verkehrsgesellschaft. Als Mitglied einer Tarifkommission wollte er kurzfristig an Tarifverhandlungen teilnehmen und beantragte eine Freistellung. Sein Vorgesetzter lehnte den Wunsch aber mit Hinweis auf die angespannte Personalsituation ab.

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Weil sich der Busfahrer daraufhin eigenmächtig für einen Teil seines Diensts freinahm, kündigte sein Arbeitgeber fristlos. Laut Gericht eine zulässige Maßnahme, das Verhalten begründe eine außerordentliche Kündigung.