Verkehrsregeln: Diese Vorschriften könnten viele Radfahrer überraschen
Darf man eigentlich nebeneinander radeln? Gelten Höchstgeschwindigkeiten auch fürs Fahrrad? Diese Vorschriften sollten Radfahrer kennen.

Manche Radfahrerinnen und Radfahrer in Berlin können schon mal auf 40 Kilometer pro Stunde kommen. Doch kann, wer so flott durch eine Tempo-30-Zone düst, ein Bußgeld kassieren? Wie sieht es beim Fahren neben dem Radweg auf der Fahrbahn aus? Ein Überblick über mehr oder weniger kuriose Rad-Regeln für Radfahrer zum Weltfahrradtag am Freitag (3. Juni), die weniger bekannt sind.
Höchstgeschwindigkeit einhalten: Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Verkehrsschildern gelten auch für Radfahrerinnen und Radfahrer. Im Gegensatz zu allgemeinen Tempolimits für Kraftfahrzeuge in der Straßenverkehrsordnung (StVO), wie etwa die Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern innerhalb geschlossener Ortschaften, die nicht gesondert mit einer Zahl im roten Kreis angezeigt wird.
Mit dem Hund Radfahren: Wenn der (große) Hund viel Auslauf braucht, kann man sich aufs Rad schwingen und ihn nebenher traben lassen. In der StVO ist das explizit erlaubt. Allerdings mit der Einschränkung, dass „nur Hunde“ von Fahrrädern aus geführt werden dürfen. Radelndes Gassiführen anderer Haustiere ist also – zumindest offiziell – tabu.
Gemeinsam radeln: Man ist zu zweit unterwegs, fährt nebeneinander und unterhält sich. Klingt unzulässig, ist aber ausdrücklich erlaubt. Die StVO schränkt nur ein, dass dadurch der Verkehr nicht behindert werden dürfe. Das kann etwa der Fall sein, wenn das Überholen der Seite-an-Seite-Radelnden wegen der Fahrbahnbreite nicht möglich wäre, sie aber überholt werden könnten, wenn sie hintereinander führen.
Schieben oder rollern: Schnell über den Zebrastreifen auf die andere Straßenseite fahren? Darf man – doch Achtung: Vorrang hat man dann keinen! Der gilt nur, wenn man absteigt und das Rad über den Zebrastreifen schiebt – oder wie einen Tretroller benutzt, so einige Gerichtsurteile.
Fahrbahn nutzen: Ein Autofahrer beschwert sich darüber, dass ein Radler die Fahrbahn nimmt, obwohl es einen abgesetzten Radweg gibt. Dabei gehören Fahrräder grundsätzlich auf die Straße. Den Radweg muss man nur nutzen, wenn er durch eins der drei blauen Radwegschilder gekennzeichnet ist. Ist der Weg nicht befahrbar, etwa weil dort Scherben liegen oder er versperrt ist, dürfen Radler auf die Straße ausweichen.
Mit Kindern unterwegs: Ab in den Fahrradanhänger und los geht’s! Aber aufgepasst: Es dürfen maximal zwei Kinder „bis zum vollendeten siebten Lebensjahr“ in den Anhänger, legt die StVO fest. Darf die 14-jährige große Schwester das Rad fahren? Nein – hier ist das Mindestalter 16. Für den Kindersitz am Rad gelten die gleichen Altersvorschriften.
Freihändig fahren: Ist eindeutig verboten. Einhändig? Okay, wenn man das Fahrrad dabei unter Kontrolle hat. Die Füße von den Pedalen zu nehmen, ist nur erlaubt, „wenn der Straßenzustand das erfordert“. Beim Anhalten darf man das natürlich immer – selbst wenn die StVO es nicht explizit nennt.
