EuGH hält Asylbewerberzonen in Ungarn für „Haft“
Die Unterbringung von Asylbewerbern im ungarischen Container-Lager Röszke ohne Einzelfallprüfung verstößt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs gegen EU-Recht.
Luxemburg-Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Unterbringung von Asylbewerbern in einer abgeschotteten Transitzone in Ungarn als „Haft“ eingestuft. Die Bedingungen in dem Lager Röszke an der ungarisch-serbischen Grenze seien „einer Freiheitsentziehung gleichzusetzen“, entschied der EuGH am Donnerstag. Hintergrund sind die Klagen von vier Asylbewerbern aus Afghanistan und dem Iran, die in der Transitzone untergebracht sind (Az. C-924/19 und C-925/19).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Unterbringung von Asylbewerbern in einer abgeschotteten Transitzone in Ungarn als „Haft“ eingestuft. Die Bedingungen in dem Lager Röszke an der ungarisch-serbischen Grenze seien „einer Freiheitsentziehung gleichzusetzen“, entschied der EuGH am Donnerstag. Hintergrund sind die Klagen von vier Asylbewerbern aus Afghanistan und dem Iran, die in der Transitzone untergebracht sind (Az. C-924/19 und C-925/19).
Der Gerichtshof stellte zu den Bedingungen in Röszke fest, dass die Asylbewerber das abgeschottete Gebiet „aus eigenen Stücken rechtmäßig in keine Richtung verlassen“ könnten. Sie könnten die Zone insbesondere nicht in Richtung Serbien verlassen, weil dies von den serbischen Behörden als rechtswidrig angesehen würde und sie deshalb mit Sanktionen rechnen müssten. Sie könnten zudem dadurch jegliche Aussicht auf Anerkennung als Flüchtling in Ungarn verlieren. Der EuGH stellte zudem klar, dass die Rechtmäßigkeit einer als „Haft“ eingestuften Unterbringung durch Gerichte überprüft werden muss. Wenn eine gerichtliche Prüfung ergebe, dass Asylbewerber „ohne gültigen Grund in Haft genommen wurden, muss das angerufene Gericht sie unverzüglich freilassen“, erklärte der EuGH.
