Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch eine alte römische Lebensweisheit zum Rechtsgrundsatz erklärt: „Quod licet Iovi, non licet bovi“ (Was dem Jupiter erlaubt ist, ist dem Ochsen nicht erlaubt). Wer ist Jupiter? Der Deutsche Bundestag. Wer ist der Ochse? Das europäische Parlament. Was folgt daraus? Die Fünf-Prozent-Klausel ist, sagen die Karlsruher Richter, nur bei Wahlen zum Bundestag erlaubt, nicht aber bei Wahlen zum europäischen Parlament. Ja, wenn das Straßburger Parlament ein Parlament wäre wie der Bundestag, wenn es nicht mit 162 vertretenen Parteien so heillos zersplittert wäre – anders als der mit sechs Parteien übersichtliche Bundestag –, wenn es – wie der Bundestag – eine richtige Regierung wählen würde, die auf seine Unterstützung angewiesen wäre, dann, ja dann wäre der Schutz seiner Funktionsfähigkeit durch die Fünf-Prozent-Hürde selbstverständlich geboten. Aber so, sagen die Bundesverfassungsrichter, verstößt sie bei der Wahl zum Europa-Parlament gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit. Man kann dem europäischen Parlament natürlich auch anders bescheinigen, dass es kein echtes Parlament, kein Kontrolleur der Exekutive ist, aber so geht es natürlich auch.
Das Urteil enthält noch eine andere Botschaft: Die FDP zieht garantiert in das nächste Europa-Parlament ein. Nun denn.