Recep Tayyip Erdogan darf sich bei der Bundesregierung bedanken. Sie hat ihm mit ihrer Entscheidung, das Urteil über das Schmähgedicht des Comedians Jan Böhmermann der Justiz zu überlassen, zu einer wertvollen Erfahrung verholfen.
Vielleicht hat der autokratische Präsident der Türkei von Gewaltenteilung schon einmal gehört, Angela Merkel hat ihm jetzt gezeigt, was der Begriff bedeutet – unmissverständlich und auf zweifache Weise. Sie hat nicht nur zu Recht auf die Zuständigkeit der Rechtsprechung verwiesen, sondern zugleich endlich die Abschaffung des „Majestätsbeleidigungs“-Paragrafen (§103 Strafgesetzbuch) in Aussicht gestellt.
Seine Streichung empfiehlt sich nicht nur, weil nicht einzusehen ist, dass ein ausländisches Staatsoberhaupt einen umfassenderen Rechtsschutz verdient als jeder andere Bürger. Sie ist auch deshalb geboten, weil mit der Anwendung des § 103 StGB stets ein Eingriff in die Gewaltenteilung droht. Denn nach § 104a StGB kann die Bundesregierung – wie geschehen – der Justiz die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen oder verweigern.
Hätte sie, wie das offenbar der Bundesaußenminister gefordert hatte, das Strafverlangen der türkischen Regierung zurückgewiesen, hätte sie damit zugleich in die Kompetenz der Judikative, also der Dritten Gewalt, eingegriffen. Eine Regelung aber, die eine Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung in das Ermessen der Spitze der Exekutive stellt, gehört nicht ins Strafgesetzbuch.
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Mit ihrer Entscheidung, die Strafverfolgung im Fall Böhmermann zuzulassen, haben die Bundesregierung und die Kanzlerin zwar dem Verlangen Erdogans stattgegeben, aber nachgegeben haben sie damit keineswegs.
Natürlich wird ein Rechtsstaatsverächter vom Schlage Erdogans, für den die Vorstellung einer unabhängigen Justiz so unzumutbar ist wie eine freie Meinungsäußerung, die Entscheidung als Erfolg für sich verbuchen, weil er darin nichts anderes erkennt als eine Anweisung, Böhmermann zu sanktionieren. Aber zu dieser Einschätzung kann nur gelangen, wer unabhängige Richter zu entlassen oder ins Gefängnis zu werfen pflegt.
Ein Gericht wird nun beurteilen müssen, ob es sich bei Böhmermanns Satire um eine von der Meinungs- und Kunstfreiheit nicht gedeckte Schmähkritik gehandelt hat. Die unteren Gerichte sind mit der Einordnung beleidigender Äußerungen als „Schmähkritik“ schnell bei der Hand, das Bundesverfassungsgericht aber verlangt zugunsten der Meinungsfreiheit einige Toleranz. Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist eine herabsetzende Äußerung nur dann als unzulässige Schmähkritik anzusehen, die nach dem Willen des Äußernden nicht der sachlichen Auseinandersetzung dienen, sondern nur die betroffene Person kränken und diffamieren soll.
Die Frage nach Böhmermanns Absicht
Böhmermann wollte nach eigenem Eingeständnis den türkischen Präsidenten sowohl kränken als auch diffamieren, doch offensichtlich hatte seine Satire einen sachlichen Bezug: die von Erdogan verfügte Unterdrückung der Meinungsfreiheit, die Verfolgung unbotmäßiger Journalisten und Künstler, die Repressionen gegen auf ihre Unabhängigkeit pochende Richter.
Hat Böhmermann also erreicht, was er wollte? Wenn seine Absicht gewesen ist, mit seinem Schmähgedicht Erdogan zu reizen, die Bundesregierung in eine unangenehme Lage zu bringen und seinen Namen populär zu machen, dann hat er es erreicht. Sollte sein Ziel hingegen gewesen sein, eine Debatte über die repressive Politik Erdogans, über die Not der Flüchtlinge in der Türkei, über die Bedeutung der Menschenrechte in Gang zu setzen, dann hat er es dramatisch verfehlt. Aus der Mediendemokratie droht eine Gelächterdemokratie zu werden. Der Diskurs hat ausgedient, es zählt die schärfste Pointe.