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Kein Angeklagter muss sich vor Gericht selbst belasten. Sein Recht, die Aussage zu verweigern, ist ein elementares Gebot des Rechtsstaats und Voraussetzung einer fairen Verteidigung – mag auch das Schweigen für die Opfer oder deren Hinterbliebene kaum zu ertragen und für die Öffentlichkeit Anlass zur Empörung sein.
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