Leipzig-Bei einer Soli-Demonstration fliegen Steine, der Vorplatz des Bundesverwaltungsgerichts ist am Mittwoch in Leipzig mit Gittern abgesperrt. Einzelne solidarisieren sich auf dem Gerichtsvorplatz mit der Internet-Plattform „Linksunten.Indymedia“. Bereits vor der Verhandlung sorgte das Verfahren zum Verbot des linksradikalen Portals für Wirbel. Das Ergebnis dürfte für Sympathisanten der Szene ernüchternd gewesen sein. Die Internet-Plattform bleibt verboten, urteilt das Gericht am Mittwochabend (Az.: BVerwG 6 A 1.19 bis BVerwG 6 A 5.19).

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„Linksunten.Indymedia“ - Das Verfahren
Das oberste deutsche Verwaltungsgericht musste überprüfen, ob ein Vereinsverbot durch das Bundesinnenministerium bestehen bleibt. Das Ministerium hatte das Verbot im August 2017 nach Krawallen am Rande des G20-Gipfels in Hamburg erlassen. „Linksunten.Indymedia“ sei die bedeutendste Plattform für gewaltbereite Linksextremisten in Deutschland gewesen, hieß es zur Begründung. Dort seien vielfach Gewaltaufrufe und Anleitungen zu Straftaten veröffentlicht worden. Geklagt hatten fünf mutmaßliche Betreiber der Seite, vier Männer und eine Frau. Ihnen waren damals die Verbotsverfügungen übergeben worden.
Das Urteil
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klagen ab. „Linksunten.Indymdia“ sei eine Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes gewesen - auch wenn es kein klassischer Verein mit Satzung und Vorstand gewesen sei. Die Kläger aus Freiburg scheiterten, weil sie sich selbst ausdrücklich nicht zu „Linksunten.Indymedia“ bekannten. Sie hatten als Einzelpersonen geklagt. „Eine vollständige Überprüfung des Vereinsverbots kann nur der Verein selbst erreichen“, sagte der Vorsitzende Richter des 6. Senats, Ingo Kraft, in der Urteilsbegründung.
Das Verbot
Vereine können dann verboten werden, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwider laufen oder wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. „Den Strafgesetzen läuft zuwider, wenn ein Verein Straftaten hervorruft, ermöglicht oder erleichtert“, sagte Wolfgang Roth, Anwalt des Bundesinnenministerium, während der Verhandlung. Dass sei auf „Linksunten.Indymedia“ regelmäßig der Fall gewesen. Zum Beispiel seien dort Anleitungen zum Bau von Molotowcocktails veröffentlicht worden.
Die Argumente der Kläger
Die Kläger selbst nahmen nicht an der Verhandlung teil. Ihre Anwälte wandten sich hauptsächlich dagegen, dass das Bundesinnenministerium zum Mittel des Vereinsverbots gegriffen hat, um eine Internetseite zu verbieten. „Der Zweck der Maßnahme ist es nicht, eine vorgeschaltete Vereinigung zu verbieten. Sondern der faktische Zweck der Maßnahme ist es, eine Internetseite abzuschalten“, kritisierte Anwalt Sven Adam. Für die publizistische Plattform müsse der Rundfunkstaatsvertrag gelten - nicht das Vereinsrecht. „Die Presse- und Meinungsfreiheit wird durch das Verbot massiv eingeschränkt“, sagte Anwältin Angela Furmaniak.
Knackpunkte vor Gericht
Zunächst musste der Senat klären, ob die Klage der fünf Freiburger zulässig war. Auch war hier das Problem, dass sie sich ja nicht dazu bekannten, Vereinsmitglieder zu sein. Grund dafür sind parallel laufende Strafverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung. Hätten die Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht zugegeben, Mitglieder einer Gruppierung zu sein, wäre das in den Strafverfahren verwertbar gewesen, sagte Adam. Das hänge wie ein Damoklesschwert über den Klägern.
Die Bundesverwaltungsrichter hatten bei der Klagebefugnis letztlich keine Bedenken. Allerdings seien die Kläger nicht berechtigt gewesen, eine vollumfängliche Überprüfung des Vereinsverbots zu erreichen. Dazu hätten sie aus der Deckung kommen und sich als Vereinsmitglieder bekennen müssen. Der Senat wies in Bezug auf die Pressefreiheit darauf hin, dass auch bei einem Vereinsverbot der besondere Schutz der Medien zu berücksichtigen sei.
Pro und Contra Verbot von „Linksunten.Indymedia“
Das Verbot ist nicht unumstritten. Kritiker wie die Organisation Reporter ohne Grenzen werten es als Angriff auf die Pressefreiheit, weil die Seite - trotz extremistischer Gewaltaufrufe - auch ein journalistisches Online-Portal gewesen sei. Dass das Ministerium durch die „juristische Hintertür“ des Vereinsrechts die komplette Plattform mit allen legalen Inhalten verboten habe, sei völlig unverhältnismäßig gewesen, erklärt Sprecher Christoph Dreyer. Dagegen sah die Gewerkschaft der Polizei in der Plattform „eine Online-Litfaßsäule für pure Hassbotschaften und abscheuliche Drohungen gegen polizeiliche Einsatzkräfte“. Abschaltung und Verbot 2017 seien richtig gewesen.
Indymedia und Linksunten
„Indymedia.org“ ist nach wie vor im Internet aktiv. „Linksunten.Indymedia“ hatte sich 2009 abgespalten. Weil das neue Portal ursprünglich für den Südwesten Deutschlands gedacht war, nannte es sich mit Bezug auf eine Karte „Linksunten“. Vor wenigen Tagen tauchte ein Archiv der verbotenen Plattform wieder im Netz auf. Ob das Bundesinnenministerium auch ein Verbot der Hauptseite „Indymedia.org“ in Betracht zieht, dazu sagte das Ministerium auf Anfrage nichts. „Zu etwaigen Verbotsüberlegungen äußert sich das BMI generell nicht, unabhängig davon, ob hierzu im Einzelfall überhaupt Anlass besteht“, teilte ein Sprecher mit.
Weitere Schritte
Die Anwälte der Kläger kündigten an, Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen zu wollen. „Das Urteil ist eine Enttäuschung“, sagte Anwältin Furmaniak. Ihr Kollege sagte, das Gericht habe sich um eine inhaltliche Auseinandersetzung gedrückt.