Bundestagsbeschluss: Ein Freispruch muss kein Freispruch bleiben

Seit Jahren kämpft der Vater der 1981 ermordeten Frederike um die Reform des Paragrafen 362 der Strafprozessordnung. Nun hat er einen Teilerfolg errungen.

Hans von Möhlmann mit einem Foto seiner 1981 ermordeten Tochter Frederike. Jetzt hat er im Kampf um Gerechtigkeit einen Teilerfolg errungen.
Hans von Möhlmann mit einem Foto seiner 1981 ermordeten Tochter Frederike. Jetzt hat er im Kampf um Gerechtigkeit einen Teilerfolg errungen.dpa/Hauke-Christian Dittrich

Berlin-Vor 40 Jahren wurde die 17 Jahre alte Tochter von Hans von Möhlmann vergewaltigt und ermordet. Nun hat der 78-Jährige die berechtigte Hoffnung, dem Mörder seiner Tochter noch einmal in die Augen sehen zu können. In einem Gerichtssaal. Denn in der Nacht zu Freitag beschloss der Bundestag die Reform des Paragrafen 362 der Strafprozessordnung. Bei schwersten Straftaten wie Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen kann Verdächtigen, die in einem ersten Verfahren freigesprochen wurden, noch einmal der Prozess gemacht werden – wenn neue Beweise wie etwa DNA-Analysen einen Täter nachträglich überführen können.

„Ich bin froh, dass meiner Tochter nun endlich Gerechtigkeit widerfahren kann“, sagt Hans von Möhlmann am Freitag der Berliner Zeitung. Zuletzt hatte der einstige Sozialarbeiter eine Petition zur Änderung des Paragrafen 362 gestartet. 182.000 Menschen haben bisher unterschrieben. Sie forderten die Politik auf, eine Wiederaufnahme von Verfahren bei schwersten Verbrechen, die nicht verjähren, möglich zu machen. Um 1.56 Uhr in der Nacht zu Freitag war es soweit, stimmte der Bundestag dem Gesetzentwurf der Koalitionspartner CDU/CSU und SPD zu – gegen die Stimmen von Grünen, Linken und FDP.

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Von Möhlmanns Tochter Frederike war im November 1981 nahe dem niedersächsischen Hambühren Opfer eines Verbrechens geworden. Ihr mutmaßlicher Mörder Ismet H. wurde zunächst zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, dann, in einem Revisionsverfahren, aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Vor neun Jahren wurde der Fall auf Drängen von Frederikes Vater neu aufgerollt. Dabei wurde auch eine DNA-Spur aus dem Slip der Schülerin untersucht. Eine Methode, die es in den 1980er-Jahren noch nicht gab. Die DNA stimmte mit einem Haar überein, das ebenfalls zu den Asservaten gehörte. Es stammte von Ismet H.

Doch weil ein Freispruch in Deutschland bisher ein Freispruch blieb, durfte der Verdächtige nicht noch einmal vor Gericht gestellt werden – selbst bei Mord. Der Paragraf 362 sah bisher eine Wiederaufnahme nur in sehr begrenztem Umfang vor, etwa wenn der Tatverdächtige nach einem Freispruch ein glaubhaftes Geständnis abgelegt hatte. Die Liste der Wiederaufnahmegründe wird mit der beschlossenen Neuregelung um schwere Straftaten erweitert, die nicht verjähren können: Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Unerträglich für die Angehörigen von Mordopfern

Dass freigesprochene Mörder bislang auch weiter auf freien Fuß geblieben seien, auch wenn ihre Täterschaft nachträglich aufgrund neuer Beweise mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, habe das Gerechtigkeitsempfinden der Menschen zutiefst erschüttert und sei auch für die Angehörigen von Mordopfern unerträglich gewesen, sagt der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Jan-Marco Luczak, zu der Gesetzesänderung. Daher sei es gerechtfertigt, die Rechtskraft eines Urteils unter engen Voraussetzungen zu durchbrechen.

Auch Johannes Fechner, der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, sagt, mit der Änderung des Paragrafen 362 wolle man schreiendes Unrecht wie im Fall von Möhlmann wiedergutmachen. „Wir haben lange über die Reform beraten, gerade weil sie eine Herausforderung war“, sagt Fechner. Die Mehrheit der Sachverständigen habe aber die Verfassungsmäßigkeit der Änderung bestätigt. Fechner sieht auch keinen Dammbruch, weil die Neuregelung eine klare Beschränkung auf Mord und Völkermord habe. Nun sei er guter Dinge, dass auch der Bundesrat am 17. September zustimmen werde. Der Deutsche Anwaltsverein kritisiert hingegen die Neuregelung. Das Vorhaben sei ein klarer Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung, die sich aus Artikel 103, Absatz 3 des Grundgesetzes ergebe.

Auch wenn der Bundesrat die Änderung der Strafprozessordnung noch nicht zugestimmt hat, freut sich Hans von Möhlmann. Ein erster Schritt sei gegangen, sagt er. „Dafür habe ich jahrzehntelang gekämpft.“