Krank im Urlaub: Was muss ich tun? Was sollte man beachten?

Wenn man im Urlaub erkrankt, stellt einen das vor viele Fragen und Herausforderungen. Was Sie wissen müssen, erklärt Rechtsanwältin Nicole Mutschke.

Wer krank ist, gehört ins Bett und braucht als Angestellter eine AU – auch im Urlaub.
Wer krank ist, gehört ins Bett und braucht als Angestellter eine AU – auch im Urlaub.dpa

Niemand ist gerne krank, schon gar nicht im Urlaub. Aber manchmal lässt es sich einfach nicht verhindern: Schnupfen von der Klimaanlage, Blasenentzündung, Corona, Magen-Darm-Infekt. Keime machen eben nie Ferien.

Umso wichtiger ist, dass man selbst gut vorbereitet ist. Neben einer vernünftigen Reiseapotheke sollte man auch immer daran denken, seinen Arbeitgeber zu informieren, wenn man krankgeschrieben ist. Andernfalls könnte Stress vorprogrammiert sein.

Das gehört in jede Reiseapotheke

Bevor Sie in den Urlaub fahren, sollten Sie sich natürlich über die gängigen Corona-Schutzmaßnahmen sowie etwaige empfohlene Impfungen (Hepatitis o. Ä.) informieren. Darüber hinaus sollten Sie Mittel gegen Übelkeit, Durchfall und Verstopfung mitnehmen, ebenso etwas gegen Schmerzen sowie Pflaster, Binden, Wunddesinfektion.

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Eine Pinzette sowie eine Zeckenkarte oder Vergleichbares sind auch sinnvoll, genauso wie eine Creme gegen Insektenstiche. Denken Sie auch an die klassischen Erkältungsmittelchen: Schnupfenspray, Lutschpastillen, Hustensaft. Vergessen Sie nicht, ausreichend FFP2-Masken einzustecken.

Zudem kann es sinnvoll sein, eine Creme gegen Sonnenbrand beziehungsweise After-Sun-Produkte einzupacken. Und natürlich Sonnenschutz sowie Insektenabwehrmittel. In Apotheken gibt es auch fertig gepackte und steril verschweißte Reiseapotheken zu kaufen, teilweise sogar abgestimmt auf unterschiedliche Reiseziele. Prüfen Sie auch, ob eine Auslandskrankenversicherung sinnvoll für Sie ist.

Krank im Urlaub: Was tun?

Wenn Sie im Urlaub krank sind, sich sehr schlapp fühlen und die Erholung auf der Strecke bleibt, suchen Sie zeitnah einen Arzt oder eine Ärztin auf. Sofern Sie dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bekommen, sollten Sie diese bei Ihrem Arbeitgeber einreichen.

„Wenn Sie im Urlaub krank werden und dies durch eine Bescheinigung nachweisen, bleiben Ihre Urlaubstage laut Paragraf 9 des Bundesurlaubsgesetzes erhalten“, sagt Nicole Mutschke, Fachanwältin für Arbeitsrecht. „Sie müssen hierfür allerdings Ihre AU und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung dem Arbeitgeber mitteilen. Nach dem Gesetz gilt grundsätzlich, dass nach drei Tagen Krankheit ein Attest benötigt wird. “

Allerdings, so die Expertin, könne es auch individuell andere Absprachen geben, weshalb man in seinem Arbeitsvertrag nachschauen sollte. Und: „Es ist immer ratsam, mit dem Arbeitgeber zu sprechen“, weiß Nicole Mutschke. „Bei Krankheit im Urlaub gilt: Reden ist Gold, Schweigen ist Silber. So kann der Arbeitgeber auch auf ein Attest verzichten.“

Wenn Sie also nicht wollen, dass Ihre Urlaubstage aufgebraucht werden, obwohl Sie krank sind, sprechen Sie mit dem Arbeitgeber und schildern Ihre Situation beziehungsweise reichen Ihre AU schnellstmöglich ein – vielleicht auch erst einmal als Handyfoto per Mail und später dann per Post, falls Sie befürchten, dass der Brief aus dem Ausland zu lange dauern könnte.

Die Urlaubstage dürfen Sie übrigens nicht einfach an die Krankheitstage dranhängen. Sie müssen den Urlaub dann erneut einreichen und mit Ihrem Arbeitgeber klären, wann das möglich ist.

Darüber hinaus gilt: Wenn Sie unmittelbar vor dem Urlaub erkranken, sollten Sie sehr gut abwägen, ob Sie die Reise antreten wollen. Rein rechtlich ist es so, dass Sie alles zu unterlassen haben, was Ihrer Genesung abträglich wäre.

Was muss ich im Ausland beachten?

„Die gesetzlichen Krankenkassen kommen für Behandlungen bei einer akuten Erkrankung oder bei einem Unfall sowohl in einem EU-Mitgliedsland als auch in Ländern auf, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht“, schreibt die Verbraucherzentrale. Welche Länder das sind, listet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) auf.

Und weiter heißt es bei der Verbraucherzentrale: „Beim Arzt oder in der Klinik müssen die Patienten die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) und ihren Personalausweis vorlegen. Die EHIC befindet sich auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte. Vor Ort füllt man dann noch ein Formular aus, das zur Behandlung im Ausland berechtigt. Die für Ihren Auslandsaufenthalt zuständige Krankenversicherung übernimmt dann die Kosten für alle Leistungen, die einem gesetzlich Versicherten im jeweiligen Urlaubsland auch zustehen.“

Die Verbraucherschützer geben außerdem zu bedenken: „Eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung deckt Lücken des gesetzlichen Versicherungsschutzes ab. Das gilt auf jeden Fall für einen möglichen Rücktransport: Die Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht getragen. Außerdem übernimmt die Zusatzversicherung auch den Anteil, den die gesetzliche Kasse nicht erstattet.“

Informieren Sie sich möglichst vor dem Urlaub. Falls das nicht möglich war oder ist und Sie nun im Urlaub erkranken, rufen Sie Ihre Krankenkasse an und fragen Sie nach, wie Sie vorgehen sollen.

Die Deutsche Schlaganfallhilfe rät, sich „grobe Kenntnisse der Gesundheitsversorgung im Urlaubsland“ anzueignen und auf jeden Fall die im jeweiligen Land geltenden Notrufnummern zu kennen. Innerhalb der EU gilt die 112, die auch vom Handy aus funktioniert.

Für den Notfall bietet die Deutsche Schlaganfallhilfe ein sogenanntes Notset an (Infomaterial zu Warnzeichen etc.), das man sich kostenlos bestellen kann. Unabhängig davon sollte man sich zur Sicherheit im Vorfeld mit Erste-Hilfe-Maßnahmen beschäftigen und sich gewisse Handgriffe und Abläufe nochmals ins Gedächtnis rufen.

Bin ich mit Corona automatisch krankgeschrieben?

Wenn Sie positiv auf Corona getestet werden, wird nicht automatisch Urlaub nachgewährt. „Diverse Gerichte argumentieren, dass die Tage der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs durch ein ärztliches Attest nachgewiesen sein müssen. Eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass man aufgrund eines Covid-19-Befundes als krank im Sinne des Paragrafen 2, Nummer 4 Infektionsschutzgesetz gelte, wird nicht als gleichwertig angesehen“, fasst Nicole Mutschke die Rechtslage zusammen.

„Auch auf die fehlende Nutzbarkeit des Urlaubs während Quarantäne kommt es nach Meinung vieler Gerichte nicht an. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage steht allerdings aktuell noch aus. “

Urlaub trotz Krankschreibung?

Falls Sie längerfristig krankgeschrieben sind, aber dennoch Urlaub machen wollen, können Sie das – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie das Bundessozialgericht Kassel im letzten Jahr entschieden hat. Ein Gerüstbauer wollte in Dänemark Urlaub machen. Da der Mann länger als sechs Wochen krankgeschrieben war, bekam er Krankengeld von der Kasse – und diese wollte nicht weiterzahlen, sofern der Mann in den Urlaub fährt.

Der Handwerker zog vor Gericht und gewann. Das Urteil: Wer Krankengeld bezieht, darf innerhalb der EU Urlaub machen und bekommt weiterhin Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Fernreisen darf sie die Zahlungen einstellen. Wichtig: Sie müssen den Urlaub im Vorfeld bei der Kasse beantragen und im besten Fall ein ärztliches Attest vorlegen, dass Sie zwar nach wie vor arbeitsunfähig sind, jedoch nichts gegen einen Urlaub spricht.

In allen anderen Fällen gilt, so sagt es das Gesetz, schließen Krankheit – also Arbeitsunfähigkeit – und Urlaub sich aus. Aber: „Auch wenn viele meinen, dass man krank auf keinen Fall in den Urlaub fahren darf, sind tatsächlich einige Konstellationen denkbar, in denen trotz Krankschreibung die Fahrt in den Urlaub zulässig sein kann“, erklärt die Rechtsanwältin.

Und weiter: „Entscheidend ist immer, dass man den Heilungsprozess nicht verzögert. Ob also der geplante Urlaub möglich ist, hängt von der konkreten Erkrankung und auch dem Urlaub ab. Gerade bei psychischen Erkrankungen kann ein Urlaub oft sogar guttun. Wer allerdings die Heilung durch die Reise negativ beeinflusst, der riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung.“