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EuGH-Urteil vom 14.07.2022: Besitzern von Diesel-Pkws und Wohnmobilen stehen Schadensersatzansprüche zu

Ansprüche können bis zu 10 Jahre nach Kauf geltend gemacht werden. Eine kostenlose Ersteinschätzung, ob Ansprüche bestehen, bietet die bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Wawra & Gaibler an.

Bild: Imago

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt, dass die Abgasreinigung von Diesel-Motoren, die lediglich in einem Temperaturbereich zwischen 15-33 °C (in Deutschland lag die Durchschnittstemperatur 2021 bei 9,2°C) ordnungsgemäß funktioniert, illegal ist. Diese temperaturabhängige Abgasreinigung nutzt jedoch fast jeder Fahrzeughersteller. Folglich haben nun deutlich mehr Autobesitzer Ansprüche auf Schadensersatz.

Die Autoindustrie muss sich damit auf eine neue Klagewelle gefasst machen. Besitzer von Dieselfahrzeugen erhalten derzeit, bzw. haben seit 2016 Post vom Hersteller ihres Fahrzeugs oder vom Kraftfahrtbundesamt erhalten. Anlass dieser Briefe ist, dass die Fahrzeuge im realen Fahrbetrieb auf der Straße nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte der Euro 5 oder Euro 6-Norm einhalten. Diese Werte werden nur auf dem Rollenprüfstand unter Laborbedingungen zur Erlangung der Fahrzeugzulassung eingehalten. Diese Praxis der Automobilhersteller war vielfach rechtswidrig, weshalb das Kraftfahrtbundesamt ihnen gegenüber Zwangsrückrufe für die Fahrzeuge aussprach. Vor allem VW rückte hier unter den Stichworten „Dieselskandal“ oder „Abgasskandal“ in den Blickpunkt der Öffentlichkeit. Deutschlandweit gibt es bereits tausende von Urteilen, in denen Besitzern solcher Fahrzeuge Schadensersatz zugesprochen wurde.

Nun auch Wohnmobile mit Fiat und Iveco Motoren betroffen

Doch nicht nur VW ist vom „Abgasskandal“ betroffen. Das Kraftfahrtbundesamt hat auch viele andere Hersteller zu Rückrufen verpflichtet, insbesondere Mercedes, Audi, Porsche, Seat, Skoda, FIAT, Iveco, Alfa Romeo, Jeep und Opel sind betroffen. Bei folgenden Diesel-Modellen bestehen sehr gute Chancen auf Schadensersatz:

VW- Gruppe
  • VW: 1.6; 2.0; 3.0; 4.2 Liter (Ab Baujahr 2010)
  • Audi: 2.0; 3.0; 4.2 Liter (Ab Baujahr 2011)
  • Skoda: 1.6; 2.0 Liter (Ab Baujahr 2009)
  • Seat: 1.6; 2.0 Liter (Ab Baujahr 2011)
  • Porsche: 3.0; 4.2 Liter (Ab Baujahr 2011)
Mercedes-Benz:
  • sämtliche Modelle (Ab Baujahr 2011)
Opel:
  • 1.2; 1.6; 2.0 Liter (Ab Baujahr 2012)
Fiat und Iveco:
  • 1.3; 1.6; 2.0; 2.3; 3.0 Liter (Baujahr 2014-2019)

Es lohnt sich bei jedem Dieselfahrzeug mögliche Ansprüche prüfen zu lassen

Eine Kanzlei, die sich auf die Durchsetzung von Ansprüchen im Abgasskandal spezialisiert hat, ist die bundesweit tätige Kanzlei Wawra & Gaibler.

„Vielen Besitzern von Dieselfahrzeugen stehen Schadensersatzansprüche zu. Das bedeutet: Betroffene Dieselfahrer in Deutschland können ihr Fahrzeug entweder gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben, oder mehrere tausend Euro Schadensersatz in Geld verlangen und das Auto behalten. Bestens stehen die Chancen für die oben genannten Dieselfahrzeuge oder, wenn die Autobesitzer im Zeitraum ab 2016 Post vom Hersteller oder Kraftfahrbundesamt erhalten haben, in der sie aufgefordert werden, ein Softwareupdate aufspielen zu lassen. Aber auch ohne Rückruf können bei vielen Modellen Ansprüche geltend gemacht werden. Auch Mercedes und Audi haben zugegeben, die Abgasrückführung temperaturabhängig zu regulieren. Eine Praxis, die sogar der Europäische Gerichtshof höchstrichterlich für unzulässig eingestuft hat. Generell lohnt es sich bei jedem Dieselfahrzeug, mögliche Ansprüche prüfen zu lassen. Hier ist wichtig zu betonen, dass Schadensersatzansprüche nicht nur beim Kauf eines Neuwagens, sondern auch beim Kauf von Gebrauchtwagen in Frage kommen. Gleiches gilt auch für darlehensfinanzierte Autos. Es spielt auch keine Rolle, ob ein Update bereits aufgespielt wurde oder nicht. Ebenso ist es nicht entscheidend, ob es sich um ein privat angeschafftes Fahrzeug oder ein Firmenfahrzeug handelt“, resümiert Rechtsanwalt Dr. Florian Gaibler von der Kanzlei Wawra & Gaibler.

Musterfeststellungsklage verpasst? Trotzdem ist noch Schadensersatz möglich

Für den Motor „EA 189“ von VW gab es für Kunden die Möglichkeit, sich an einer Musterfeststellungsklage zu beteiligen. Wer diese Möglichkeit nicht wahrnahm, kann seine Schadensersatzansprüche nach wie vor geltend machen. Die ursprüngliche Annahme, dass die Ansprüche mittlerweile verjährt sind, ist laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2022 überholt. Folglich können Ansprüche von Neuwagenkäufern gegen sämtliche Hersteller 10 Jahre lang – gerechnet ab dem Kaufzeitpunkt - geltend gemacht werden.

Einfache Kontaktaufnahme ohne Kostenrisiko

„Unsere Grundidee ist es, Autofahrern möglichst einfach und ohne Kostenrisiko zu ihrem Recht zu verhelfen. Wir ermöglichen es unseren Kunden, daher über unsere Internetplattform

www.anwalt-verbraucherschutz.de unter der Rubrik „Abgasskandal“ oder per E-Mail an kontakt@anwalt-verbraucherschutz.de bequem die benötigten Dokumente an uns zu senden. Für die Prüfung reicht es den Kauf-/Finanzierungsvertrag, den Fahrzeugschein sowie -falls vorhanden - die Daten der Rechtsschutzversicherung sowie den aktuellen Kilometerstand mitzuteilen. Im Rahmen einer unverbindlichen Ersteinschätzung teilen wir dem Mandanten mit, ob ein Vorgehen im jeweiligen Fall aussichtsreich ist oder nicht. Sollte ein weiteres Tätigwerden gegen einen Hersteller notwendig sein, übernehmen wir kostenlos die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer, der die Kosten eines solchen Falles regelmäßig übernimmt. Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen, besprechen wir mit dem Kunden – bevor irgendwelche kostenauslösenden Maßnahmen vorgenommen werden – die Risiken und Chancen eines weiteren Vorgehens. Unsere Mandanten tragen also kein Kostenrisiko, wenn sie zu uns Kontakt aufnehmen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Florian Gaibler.

Warum ein Vorgehen in finanzieller Hinsicht durchaus sinnvoll sein kann, erläutert Rechtsanwalt Dominik Wawra: „Nehmen wir an, Sie haben Ihr Auto im Januar 2015 für EUR 50.000,00 gekauft, sind seither 50.000 km gefahren und möchten nun Schadensersatzansprüche geltend machen. Dann können Sie im Erfolgsfall entweder den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung (von EUR 7.142,86) zurückerhalten. Sie würden in diesem Fall also EUR 42.857,14 bekommen und müssten im Gegenzug Ihr Fahrzeug zurückgeben. Am Gebrauchtwagenmarkt wäre ein solcher Betrag nicht realisierbar. Sofern Sie Ihr Auto weiterfahren möchten, kommt auch eine Entschädigungszahlung von mehreren tausend Euro in Betracht.“

Auch am Wochenende da
Aufgrund der vielen Anfragen ist die bundesweit tätige Kanzlei Wawra & Gaibler, Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg (Hauptsitz), auch samstags und sonntags von 9 bis 18 Uhr telefonisch unter 0821 508 788 96 erreichbar – oder per E-Mail: kontakt@anwalt-verbraucherschutz.de.

Weitere Infos im Internet
www.anwalt-verbraucherschutz.de