Mietspiegel

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In der Bundesrepublik Deutschland bedeutet der Begriff Mietspiegel eine gesetzliche vorgesehene Möglichkeit zum Berechnen der ortsüblichen Miete zum Vergleich in frei finanzierten Wohnungsbauten. Er dient zur Begründung für vom Vermieter ausgesprochene Mieterhöhungen und wird von Städten in Kooperation mit verschiedenen Interessengruppen aufgestellt und benannt.
Nach einer neuen Verordnung der Bundesregierung sind Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern verpflichtet, zum 1. Januar 2023 einen einfachen Mietspiegel oder zum 1. Januar 2024 einen qualifizierten Mietspiegel zu erstellen (§ 558c Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Berechnung des Mietspiegels darf nur für Wohnungen angewandt werden, bei denen die Miete in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder geändert wurde.
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