Babysitter, Handwerker und Co.: Wann ist Schwarzarbeit „erlaubt“?

Schwarzarbeit ist verboten - das ist den meisten Menschen bekannt. Aber ab wann muss eine Tätigkeit überhaupt angemeldet werden? Antworten auf diese Frage hat Armin Dieter Schmidt, Rechtsanwalt und Redakteur bei anwalt.de.

Babysitter, Putzhilfe, Handwerker… Auch im Haushaltsbereich kann es kritisch werden, wenn man Arbeiten für eine finanzielle Gegenleistung erledigen lässt. Gefälligkeit oder Schwarzarbeit – was ist noch erlaubt?

Ärger droht für beide Seiten

Schwarzarbeit liegt vor, wenn steuerpflichtige Löhne oder Honorare nicht versteuert werden. Dabei wird das Geld regelmäßig in bar übergeben und dem Finanzamt schlicht nichts von den Einnahmen gesagt. Auch bei Arbeitgebern oder versicherungspflichtigen Selbstständigen, die ihre behördliche Meldepflicht nicht erfüllen oder Sozialabgaben nicht korrekt abführen, liegt Schwarzarbeit vor. Das bestimmt § 1 Schwarzarbeitsgesetz.

Wer einem anderen aber nur einen Gefallen tun will, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder für Angehörige tätig wird, der arbeitet noch nicht schwarz. Das gilt aber nur, solange mit der Tätigkeit keine nachhaltigen Gewinne erzielt werden sollen. Umgekehrt ist von Schwarzarbeit auszugehen, wenn für den Helfer der regelmäßige Verdienst und nicht mehr die selbstlose Unterstützung im Vordergrund steht.

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Hilfe im Haushalt, beim Putzen oder der Pflege

Eine Putzhilfe, die für einen vereinbarten Stundenlohn jede Woche Dienstag die Wohnung reinigt, tut dies kaum aus reiner Nächstenliebe. Gleiches gilt für andere Haushalts- oder auch Pflegekräfte. Entsprechend hat hier auch eine Anmeldung der Beschäftigungsverhältnisse zu erfolgen. Für Handwerker gilt das ebenfalls - sie verdienen schließlich mit ihren Arbeiten regelmäßig ihren Lebensunterhalt.

Wer andererseits Freunden beim Umzug oder der Renovierung einer Privatwohnung hilft, arbeitet auch dann nicht schwarz, wenn er dafür einige Euro zugesteckt bekommt, beispielsweise um „mal schön essen zu gehen“. Ähnliches gilt für die Nachbarschaftshilfe im Garten.

Eine gesetzliche Grenze, bis zu der eine Bezahlung unbedenklich wäre, gibt es allerdings nicht. Liegt eine gezahlte Aufwandsentschädigung jedoch deutlich unter dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Arbeit, spricht das für eine Gefälligkeit - und gegen die Absicht, Gewinn erzielen zu wollen. Entsprechend liegt hier auch keine Schwarzarbeit vor.

Das Nachbarskind als Babysitter

Schwierig wird es, wenn die Interessen der beiden Seiten recht unterschiedlich sind. Erledigt beispielsweise die Nachbarstocher gelegentlich das Babysitten und bekommt dafür etwas Geld zugesteckt, geht es dem Kind schnell um den Gewinn, selbst wenn es sich nur um wenige Euro handelt. Eine anderweitige Kinderbetreuung wäre in der Regel wesentlich teurer.

Hilft das Nachbarskind nur unregelmäßig alle paar Wochen aus, damit die Eltern mal in Ruhe ins Kino gehen können, ist das sicher unbedenklich. Regelmäßiges Babysitten mit festen Terminen pro Woche sowie einer fest vereinbarten Vergütung kann dagegen im Einzelfall Schwarzarbeit sein. Im Fall von Minderjährigen müssen zusätzlich zum Steuer- und Sozialversicherungsrecht auch die Regelungen des Jugendschutzes beachtet werden.

Welche Strafen können drohen?

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit selbst sieht vor allem Bußgelder bis zu 300.000 Euro für die Ordnungswidrigkeiten vor. Und das ist noch nicht alles: Erschleicht sich der Betroffene neben einer schwarz ausgeführten Tätigkeit Sozialleistungen, drohen nach § 9 bis zu drei Jahre Haft, sofern es sich nicht sogar um Betrug nach dem Strafgesetzbuch handelt.

Wer schwarz arbeitet, indem er seinen Lohn einsteckt, ohne es dem Finanzamt mitzuteilen, muss wegen Steuerhinterziehung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen. Der gleiche Strafrahmen droht dem Auftraggeber, wenn er wegen vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt wird.

Legale Beschäftigung sicherstellen

Ob es sich um eine meldepflichtige Tätigkeit handelt oder nicht, muss letztlich im Einzelfall geprüft und entschieden werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, bietet die für geringfügige Beschäftigungen zuständige Minijobzentrale den sogenannten „Haushaltscheck“ an. Dabei kann jeder mit wenigen Angaben überprüfen lassen, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die angemeldet werden muss.

Die Steuern und Sozialabgaben sind dann bei regelmäßig vorliegenden sogenannten 450-Euro-Jobs relativ gering. Dafür sind mögliche Unfälle des Beschäftigten während seiner Tätigkeit durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.