E-Zigarette: Rauchen mal erlaubt, mal verboten

Nicht nur die Nichtraucherschutzgesetze sehen von Bundesland zu Bundesland anders aus. Auch bei der elektronischen Zigarette herrscht ein beispielloses rechtliches Chaos, wie Schreiben aus 13 Bundesländern zeigen, die der Zeitung vorliegen. Nicht nur die Konsumenten sind verunsichert, auch die Händler verzweifeln zusehends.

Im Jahr 2007 kam die elektronische Zigarette nach Angaben der Bundesregierung in Deutschland erstmals auf den Markt. Inzwischen benutzen nach Herstellerangaben rund zwei Millionen Menschen das Hightech-Produkt. Darin wird kein Tabak mehr verbrannt, sondern eine chemische Flüssigkeit (Liquid) verdampft. Viele Raucher nutzen die nikotinhaltigen Liquids anstelle herkömmlicher Zigaretten.

Doch immer noch ist unklar, ob die nikotinhaltigen Lösungen als Arzneimittel eingestuft werden müssen und ob für die E-Zigarette die Gesetze für den Nichtraucherschutz gelten. Die Abstimmungen zwischen Bund und Ländern kommen nur schleppend voran. An diesem Mittwoch und Donnerstag berät nun die Arbeitsgruppe der obersten Landesgesundheitsbehörden zu dem Thema. Im Juni wird sich die Gesundheitsministerkonferenz die E-Zigarette vornehmen. Das Ziel der Länder ist, eine einheitliche Linie mit dem Bund zu finden. Derzeit ist man davon aber noch weit entfernt.

Genuss- oder Entwöhnungsmittel?

So ist nach Auffassung der Behörden in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg der Handel und der freie Verkauf der nikotinhaltigen Flüssigkeiten, die in der E-Zigarette verdampft werden, nach derzeitiger Gesetzeslage verboten. Wegen der pharmakologischen Wirkung von Nikotin dürften die Liquids nur gehandelt werden, wenn sie eine Zulassung der Arzneimittelbehörden erhalten haben, so die Begründung.

Schleswig-Holstein und Bayern sehen die Lage dagegen völlig anders. Nikotinhaltige Liquids wollen die Behörden dort nicht grundsätzlich dem Arzneimittelrecht unterstellen. Dort sollen nur nikotinhaltige E-Zigaretten als Arzneimittel behandelt werden, die als Entwöhnungsmittel beworben werden. Werden E-Zigaretten dagegen als Genussmittel konsumiert, erscheine es nicht zulässig, diese „nur aufgrund der Toxizität des Nikotins dem Arzneimittelrecht zu unterstellen“, erklärt Schleswig-Holstein. Im Klartext: Es kommt drauf an, was auf der Packung steht, nicht was damit gemacht wird. So sehen das auch die Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, die der Rechtsauffassung des dortigen Gesundheitsministeriums widersprochen haben. Klar ist damit aber gar nichts.

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