Kein Kontakt: Muss ich die Beerdigung meiner Eltern zahlen?
Besteht eine Zahlungspflicht trotz Erbausschlagung?
Dieser Pflicht entkommt der Nachwuchs auch nicht, wenn er das Erbe ausschlägt. Dann gilt die Erbschaft nach § 1953 I BGB zwar als nicht angefallen – es entfallen damit aber nur sämtliche zivilrechtliche Verpflichtungen, die eine Annahme der Erbschaft in jedem Fall nach sich gezogen hätte, beispielweise die Räumung der Wohnung des Verstorbenen oder die Verwaltung des Nachlasses.
Als naher Angehöriger wird das Kind jedoch – unabhängig von der Erbschaftsannahme – zumindest Bestattungspflichtiger gemäß den jeweiligen Landes-Bestattungsgesetzen sein. Damit trifft es aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Pflicht, für eine angemessene Bestattung des verstorbenen Elternteils zu sorgen, die dessen Lebensstellung entspricht. Das Kind muss ferner die dabei entstehenden Kosten tragen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 2015, Az.: 4 ZB 15.1029).
Kurz: Selbst wenn das Kind nach dem Zivilrecht keine Beerdigungskosten übernehmen muss, kann nach Vorschriften des öffentlichen Rechts durchaus eine Zahlungspflicht bestehen.
Kein Geld für die Bestattung – wer zahlt nun?
Allerdings kann der Nachwuchs eine sogenannte Sozialbestattung beantragen. Hierbei übernimmt der zuständige Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten für eine einfache Bestattung. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Kind die Übernehme der Kosten im Einzelfall nicht zumutbar ist.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es einmal vom verstorbenen Elternteil schwer verletzt wurde oder ihm die erforderlichen finanziellen Mittel fehlen. Unzumutbar ist die Kostenübernahme dagegen nicht, wenn der oder die Verstorbene den Kontakt zum Kind abgebrochen hat oder die Parteien seit Jahren verstritten waren.
Letztendlich kann der Bestattungspflichtige vom Erben die Kostenerstattung verlangen.
Gastautorin Sandra Voigt ist Assessorin und Redakteurin bei anwalt.de.