Kirchensteuer: Banken verlangen ein Glaubensbekenntnis

Bank- und Sparkassenkunden sollten sich ihre Kontoauszüge genau ansehen. Unter dem Stichwort Kundenhinweis teilen ihnen die Geldhäuser derzeit mit, dass künftig einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit des Kunden abgefragt wird. Die Banken und Sparkassen erfüllen damit eine gesetzliche Anforderung. Grund ist nämlich, dass sie die Kirchensteuer, die in Verbindung mit der Abgeltungssteuer anfällt, ab 2015 direkt an die Glaubensgemeinschaften abführen müssen. Bislang mussten sich die Kunden um die Kirchensteuer für ihre Zins- und Kapitalerträge selbst kümmern – und zwar im Rahmen ihrer Steuererklärung.

Die Umstellung war schon bei Einführung der Abgeltungssteuer 2009 so vereinbart worden. Denn da die Steuer auf Kapital- und Zinserträge ja eine Quellensteuer ist, also eine Steuer, die direkt dort abgeführt wird, wo sie anfällt, soll das auch mit der Kirchensteuer so gehandhabt werden. Das derzeitige Verfahren wurde ausdrücklich nur als Übergangsregelung vorgesehen, die jetzt ausläuft.

Kunden, die aus nachvollziehbaren Gründen nicht wollen, dass ihre Bank erfährt, ob sie einer Glaubensgemeinschaft angehören, haben indes die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen: „Jeder Bürger kann jederzeit unter Angabe seiner Steueridentifikationsnummer schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen“, so Henner Führer vom BZSt. Die Kunden müssen in diesem Fall eine sogenannte Sperrvermerkserklärung abgeben. Dafür haben die Bankkunden noch eine Weile Zeit, denn die Kirchensteuerdaten werden erst in den Monaten September und Oktober abgefragt. Um sicherzugehen, dass die Daten nicht weitergegeben werden, sollten die Kunden aber dafür sorgen, dass der Widerspruch dem Bundeszentralamt für Steuern spätestens am 30. Juni 2014, also zwei Monate vor Beginn der Abfragen, vorliegt, empfiehlt Führer. Der Gesetzgeber habe nämlich vorgesehen, dass nach diesem Datum eingehende Erklärungen erst für zukünftige Abfragezeiträume wirken.

Kirchensteuerpflichtige Kunden, die eine solche Sperrvermerkserklärung abgeben, müssen sich auch weiterhin selbst um die Abführung der Kirchensteuer kümmern. Dazu werden sie von ihrem Finanzamt aufgefordert.

Kunden, die keinen Widerspruch einlegen, müssen indes laut BZSt nicht befürchten, dass ihre Bankberater künftig genau wissen, welcher Glaubensgemeinschaft sie angehören. Die Bank erhalte nämlich lediglich einen sechsstelligen numerischen Schlüssel, unter dem die ermittelte Kirchensteuer für den jeweiligen Kunden abzuführen sei. „Eine konkrete Konfessionsangabe zur angefragten Person wird nicht mitgeteilt“, versicherte BZSt-Experte Führer. Die verwendeten Schlüssel seien auf dem Formular neben den jeweiligen Religionsgemeinschaften zustehenden Gesamtsummen hinterlegt. Der Kirchensteuerpflichtige habe jedoch einen Anspruch darauf, zu erfahren, für welche Religionsgemeinschaft das Geldinstitut für ihn Kirchensteuer abgeführt hat. „Die Steuerbescheinigungen enthalten daher entsprechende Hinweise, ansonsten ist über betriebsinterne Maßnahmen sicherzustellen, dass die Religionszugehörigkeit der Kunden vor unberechtigten Zugriffen Interner und Externer geschützt wird“, so Führer.