Von einer Sparkasse erhobene Strafzinsen auf Girokonten sind unter Umständen zulässig: Die Sparkasse Vogtland darf für Neukunden und Bestandskunden, die das Kontomodell wechseln, ein sogenanntes Verwahrentgeld erheben, wie das Landgericht Leipzig am Donnerstag entschied (5 O 640/20). Es wies damit eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse weitestgehend ab. Die Verbraucherzentrale kündigte Berufung am Oberlandesgericht in Dresden an.
Nur in einem Punkt hatten die Verbraucherschützer Erfolg: Einzig für ein Kontomodell für Schüler, Azubis und Studenten, das mit kompletter Gebührenfreiheit bis 21 Jahre beworben werde, dürfe kein Verwahrentgelt erhoben werden, entschied das Gericht.
Grundsätzlich kann die Sparkasse dem Urteil zufolge für die Verwahrung von Geldern bei Neuverträgen aber ein Entgelt als Sonderleistung verlangen - und zwar auch dann, wenn für ein Girokonto schon Kontoführungsgebühren erhoben werden.
Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass den Banken durch die Zahlung von Einlagezinsen bei der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Verwahrung von Geldern auf den Girokonten „erhebliche finanzielle Belastungen entstehen“, erklärte das Gericht. „Zwar sind die Sparkassen gemeinwohlorientiert, müssen sich aber auf der anderen Seite an Marktgegebenheiten ausrichten und wirtschaftlich agieren.“
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Hintergrund des Verfahrens sind frühere Pläne der Sparkasse Vogtland, ab dem 1. Februar 2020 auf alle neuen Privatgirokonten ab einer Einlage von 5000 Euro ein Verwahrentgelt von 0,7 Prozent zu erheben. Aus Sicht der Verbraucherschützer verstößt die Erhebung von Negativzinsen gegen rechtliche Regelungen und ist deshalb unzulässig. Zudem kritisieren die Verbraucherexperten eine „Doppelbepreisung“ durch Kontoführungsgebühren und Negativzins. Die Sparkasse selbst hatte noch im Februar 2020 auf Verwahrentgelte für Neukonten verzichtet.
Die Verbraucherzentrale Sachsen zeigte sich enttäuscht über den Ausgang des Verfahrens. „Verwahrentgelte entsprechen - insbesondere bei Bestandskunden - einer unzulässigen Doppelbepreisung“, erklärte Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. Die Hoffnung richtet sich nun auf das geplante Berufungsverfahren am OLG.
Das Gericht verwies auf andere juristische Entscheidungen, wonach Negativzinsen nicht einfach über einen Preisaushang in bestehende Verträge einbezogen werden durften. In dem in Leipzig verhandelten Fall sei die Ausgangslage aber eine andere: Die Verwahrentgeltklausel sei im Preisaushang bekannt gemacht worden. Zudem habe die Sparkasse dies von den Kunden bei Vertragsschluss auch noch unterzeichnen lassen. „Damit wurde das Verwahrentgelt durch eine individuelle Vereinbarung, nicht über eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen“, begründete das Gericht.
Immer mehr Banken in Deutschland verlangen von ihren Kundinnen und Kunden inzwischen Strafzinsen. Nach einer Auswertung des Vergleichsportals Verivox verlangen aktuell 367 Banken und Sparkassen Negativzinsen von ihren Privatkundinnen und -kunden. Das sind doppelt so viele wie vor einem halben Jahr. Andere haben ihre Regelungen verschärft, indem sie etwa Freibeträge reduzierten. Banken und Sparkassen rechtfertigen Verwahrentgelte mit der Niedrigzinspolitik der EZB.