Pauschalen: Das können Steuerzahler bequem ohne Belege von der Steuer absetzen
Arbeitnehmer zahlen ihre Einkommensteuer jeden Monat, wenn die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber abgeführt wird. Sofern sie keine anderen Einkünfte haben und ihre Lohnsteuer anhand der Steuerklassen I oder IV (ohne Faktor) berechnet wird , sind sie in der Regel auch nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Aber: Die Abgabe einer Erklärung kann sich für viele Arbeitnehmer finanziell lohnen, wenn sie hohe Werbungskosten haben. Diese werden in der Anlage N der Steuererklärung angesetzt und mindern das zu versteuernde Einkommen. Je höher die Werbungskosten sind, desto mehr Geld gibt es vom Fiskus zurück.
Sofern Steuerzahler nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, können sie derzeit noch die Erklärungen der Jahre 2012 bis 2015 abgeben. Für die Steuererklärung 2012 ist jedoch der 31. Dezember 2016 der letztmögliche Abgabetermin.
Erwarten Arbeitnehmer also für das Jahr 2012 eine Steuererstattung, sollten sie sich jetzt beeilen. Sonst entgeht ihnen nicht nur ihre Steuererstattung. Auch die Verzinsung der Steuererstattung von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat ab dem 1. April 2014 geht verloren.
Tipp: Steuerpflichtige müssen nicht alle Werbungskosten in der Anlage N mit Beleg nachweisen. An einigen Stellen dürfen sie Pauschalen ohne Einzelnachweis ansetzen – so wird das Ganze vereinfacht. In vielen Fällen ist der Ansatz der Pauschalen sogar finanziell vorteilhafter, als die tatsächlichen Kosten anzusetzen.
Die Pauschalen im Überblick:
Pendlerpauschale
Für jeden Entfernungskilometer von der Wohnung zum Arbeitsplatz (Erste Tätigkeitsstätte) gestattet das Finanzamt einen Ansatz von 30 Cent pro Kilometer pro Arbeitstag. Hier werden also nicht die durch Hin- und Rückfahrt tatsächlich gefahrenen Kilometer akzeptiert, sondern nur jeweils nur eine Strecke pro Tag.
Bei einer 5-Tage-Woche werden in der Regel 230 Arbeitstage akzeptiert. Bei Lehrern werden meistens 192 Fahrten ohne Nachweis anerkannt.
Reisekosten
Haben Sie neben den Fahrten zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte weitere berufliche Fahrten zu anderen Zielorten mit Ihrem privaten Kraftfahrzeug gemacht, können Sie diese ebenfalls ansetzen.
Hier akzeptiert das Finanzamt 30 Cent Kosten pro tatsächlich gefahrenem Kilometer, also sowohl Hin- als auch Rückfahrt, allerdings nur, wenn Sie die Fahrtkosten auch tatsächlich selbst getragen haben. Fahrtkosten, die Ihr Arbeitgeber Ihnen bereits steuerfrei erstattet hat, können Sie nicht mehr ansetzen.
Haben Sie Reisekosten anzusetzen, sollten Sie Ihrer Steuererklärung eine einfache und übersichtliche Aufstellung der relevanten Fahrten beilegen.
Arbeitsmittel
Für Arbeitsmittel kann man eine Pauschale von 110 Euro pro Jahr ansetzen. Darunter fallen Büromaterial, Werkzeug, Berufsbekleidung, Büromöbel, PC, Fachliteratur.
Falls die tatsächlichen Kosten für Arbeitsmittel höher sind, sollte man diese anhand von Belegen nachweisen und angeben. Die Pauschale kann dann natürlich nicht mehr abgezogen werden.
Kontoführung
Für die Kosten der Kontoführung können ohne Nachweis 16 Euro angesetzt werden.
Umzug, Berufsbekleidung, Bewerbungskosten – was Sie sonst noch absetzen können, lesen Sie auf der nächsten Seite.